§ 141 Vollstreckbarer Titel
Stand: 10.06.2019
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 141 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2013 – 6 AZR 467/12Zitiert von 1
- BAG, 24.10.2013 – 6 AZR 466/12Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter Lohnzahlung - keine Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den RückforderungsanspruchZitiert von 24
- LG Kleve, 03.03.2015 – 4 O 35/13
- BGH, 31.07.2025 – IX ZR 32/24(Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen eines Schuldners)
- BGH, 07.02.2002 – IX ZR 115/99Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BAG, 18.10.2018 – 6 AZR 506/17Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch ForderungspfändungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 – 3 Sa 1267/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.09.2012 – 3 Sa 661/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.