§ 141 Vollstreckbarer Titel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 24.10.2013 – 6 AZR 467/12Zitiert von 1
- BAG, 24.10.2013 – 6 AZR 466/12Insolvenzanfechtung - Rückforderung durch Zwangsvollstreckung erlangter Lohnzahlung - keine Anwendbarkeit tariflicher Ausschlussfristen auf den RückforderungsanspruchZitiert von 24
- LG Kleve, 03.03.2015 – 4 O 35/13
- BGH, 31.07.2025 – IX ZR 32/24(Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Steuerzahlungen eines Schuldners)
- BGH, 07.02.2002 – IX ZR 115/99Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Befriedigung eines Insolvenzgläubigers mit darlehensweise in Anspruch genommenen Mitteln KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- BAG, 18.10.2018 – 6 AZR 506/17Insolvenzanfechtung - Inkongruenz durch ForderungspfändungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.11.2025 – 2 U 14/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2012 – 3 Sa 1267/12Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.09.2012 – 3 Sa 661/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.