§ 117 Erlöschen von Vollmachten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 26.06.2008 – 6 AZR 478/07Insolvenzverfahren: Fortbestand der Prozessvollmacht zur Rechtsmitteleinlegung gegen ein während der Verfahrensunterbrechung ergangenes Urteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- LAG Hessen, 30.03.2016 – 8 Ta 120/16Zitiert von 1
- BPatG, 21.05.2007 – 27 W (pat) 37/06Zitiert von 1
- BGH, 11.12.2008 – IX ZB 232/08Insolvenzverfahren: Keine Unterbrechung des Rechtsstreits nach § 240 ZPO bei Insolvenzeröffnung vor Klagezustellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- FG Köln, 27.08.2015 – 6 K 2892/12Zitiert von 1
- LAG Köln, 20.04.2007 – 4 Sa 22/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-1 (1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-2 (2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-3 (3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.