Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 117 Erlöschen von Vollmachten

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund72 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-1 (1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-2 (2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/117#abs-3 (3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 116 § 118