Gesetze / Insolvenzordnung

InsO

§ 115 Erlöschen von Aufträgen

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-1 (1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-2 (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-3 (3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

§ 114 § 116