§ 115 Erlöschen von Aufträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
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Nach Gewicht
- BGH, 29.06.2017 – I ZB 60/16Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Schuldner in einem Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbarte SchiedsklauselZitiert von 1
- OLG Hamburg, 20.06.2016 – 6 SchH 2/16
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 – 16 Sa 2205/11
- BAG, 18.07.2013 – 6 AZR 47/12Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - AltersteilzeitguthabenZitiert von 34
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 – 5 Sa 1310/11Zitiert von 3
- BGH, 08.12.2016 – IX ZR 257/15Insolvenzverfahren: Wirksamkeit des in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis erklärten Verzichts auf Herausgabeansprüche des Auftraggebers; zur Ausführung des Auftrags zugewendete Mittel und der Verzicht auf Herausgabeansprüche als anfechtbare unentgeltliche Leistungen; Wirksamkeit des in der Satzung einer Unterstützungskasse enthaltenen Verzichts auf RückforderungsansprücheZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 22.08.2025 – 22 S 64/23
- BGH, 05.06.2025 – IX ZR 69/24Zustimmungsvorbehalt im Eröffnungsverfahren; Grenzen der Masseziehung und Wiederleistungsanspruch bei Drittschuldnerleistungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-1 (1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-2 (2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/115#abs-3 (3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.