Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

Stand: 10.06.2019

Bund112 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/888#abs-1 (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/888#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

§ 887 § 889