Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 16 Abweichende Vorlage- und Nachweispflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anzeigepflichtige muss Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er bereits mit einer früheren Anzeige nach § 2c Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung oder § 104 Absatz 1 Satz 1, 5 oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der ab dem 18. März 2009 geltenden Fassung innerhalb des letzten Jahres vor der aktuellen Absichtsanzeige eingereicht hat, wenn sich die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben nicht verändert haben. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann im Einzelfall einen längeren Zeitraum zulassen. Ist der Anzeigepflichtige bereits Inhaber einer bedeutenden Beteiligung, braucht er seine Identität oder Existenz nach § 8 Nummer 1 nicht erneut nachzuweisen. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann die in den Sätzen 1 und 3 genannten Unterlagen und Erklärungen jedoch im Rahmen des § 2c Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 104 Absatz 1a Satz 3 bis 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Den Absichtsanzeigen müssen folgende Unterlagen und Erklärungen nicht beigefügt werden, wenn der Anzeigepflichtige
Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde kann auf Unterlagen und Erklärungen bei den Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind, ganz oder teilweise verzichten, soweit diese Informationen für die Prüfung des Erwerbers in diesem Einzelfall nicht erforderlich sind. Die Bundesanstalt oder die zuständige Landesaufsichtsbehörde unterrichtet den Anzeigepflichtigen schriftlich über diese Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Den Absichtsanzeigen müssen die Arbeitszeugnisse nach § 10 Absatz 2 Satz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Versicherungsunternehmen, ein Pensionsfonds oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Den Absichtsanzeigen müssen die Unterlagen nach § 13 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 nicht beigefügt werden, wenn das Zielunternehmen ein Finanzdienstleistungsinstitut ist.
Änderungsverlauf
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19.11.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2025 (BGBl. I Nr. 277)
BGBl. 2025 I Nr. 277
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 16 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 16 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
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20.09.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3672)
BGBl. 2013 I S. 3672
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 27 Abs. 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
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25.05.2012 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2012 (BGBl. I 1239)
BGBl. 2012 I S. 1239
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