Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 6 Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/6#abs-1 (1) Für die Anzeigen
ist das Formular „Erwerb-Erhöhung“ nach Anlage 1 zu verwenden. Für jeden Anzeigepflichtigen ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/6#abs-2 (2) Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich beizufügen:
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7 Nummer 3 zweiter und dritter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/6#abs-3 (3) Die Anzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 9 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 17 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Anzeigen als vollständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/6#abs-4 (4) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch § 17“ ersetzt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2022 I S. 2645
BGBl. 2022 I S. 2645
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2645)
BGBl. I S. 2645
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 24 Abs. 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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06.11.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2015 (BGBl. I 1947)
BGBl. 2015 I S. 1947
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.