Gesetze / Inhaberkontrollverordnung

InhKontrollV

§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen

Stand: 16.03.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/4#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit

1.
vollständigem Namen,
2.
Geburtsdatum,
3.
Geburtsort und
4.
Anschrift des ersten Wohnsitzes

zu benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/4#abs-2 (2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit

1.
Firma,
2.
Rechtsform,
3.
Sitz,
4.
Sitzstaat,
5.
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
6.
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,

zu benennen.

§ 3 § 5