Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 4 Angaben zu Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer Rechtsform und Zweckvermögen
Stand: 16.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/4#abs-1 (1) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit
zu benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/4#abs-2 (2) Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit
zu benennen.