Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3672
BGBl. 2013 I S. 3672 · 153.364 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines
2009/138/EG
Finanzkonglomerats1
Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 des Fi-
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes vom 27. Juni
2013 (BGBl. I S. 1862) nach Anhörung der Spitzenver-
bände der Institute und des Versicherungsbeirats und
im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank, des § 22
Absatz 2 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsge-
setzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), des § 24
Absatz 4 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2c
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von
denen § 2c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I
S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 30 Buchstabe d des Gesetzes vom 17. November
2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, im Beneh-
men mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhö-
rung der Spitzenverbände der Institute, des § 104 Ab-
satz 6 Satz 1 und 4, auch in Verbindung mit § 1b Ab-
satz 2 und § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
von denen § 1b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 Num-
mer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2427), § 104 Absatz 6 Satz 1 durch Artikel 2 Num-
mer 7 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. März 2009
(BGBl. I S. 470), § 104 Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 20
Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) und § 118 durch Artikel 6 Nummer 10
des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geän-
dert worden ist, des § 29 Absatz 4 Satz 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu
gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und nach Anhörung der Deut-
schen Bundesbank sowie des § 68 Absatz 8 Satz 1
des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), des § 104g Absatz 2 Satz 1 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
mer 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923)
geändert worden ist, des § 10 Absatz 1 Satz 9 Num-
mer 1 bis 9, Satz 11 sowie des § 10a Absatz 9 Satz 1
und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Ab-
satz 1 Satz 9 Nummer 8 und 9 durch Artikel 1 Num-
mer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November
2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Num-
mer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I
S. 2606) neu gefasst worden ist, im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spit-
zenverbände der Institute, des § 64b Absatz 5 Satz 1
bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur
Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und
2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanz-
unternehmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
S. 113).
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010
(BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, des § 11 Absatz 2
Satz 1 und 3 sowie des § 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, von denen § 11 Ab-
satz 2 Satz 1 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14
Buchstabe b des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 288) und § 29 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Num-
mer 38 Buchstabe c des Gesetzes vom 1. März 2011
(BGBl. I S. 288) geändert worden ist, im Benehmen mit
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der
Spitzenverbände der Institute und des § 18 Absatz 3
Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c des Gesetzes
vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-
tiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank, verord-
net das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung
über die Angemessenheit der
Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten
(Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung –
FkSolV)
§1
Anwendungsbereich;
einzubeziehende Unternehmen
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigen-
mittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die
Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Fi-
nanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzu-
stellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausrei-
chend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der
in den §§ 5 bis 8 genannten zulässigen Berechnungs-
methoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglo-
merat angehörenden
1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kredit-
wesengesetzes,
2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 1a des Kreditwesengesetzes,
3. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-
walteten Investmentgesellschaften,
4. Finanzunternehmen,
5. Anbieter von Nebendienstleistungen,
6. Erstversicherungsunternehmen,
7. Rückversicherungsunternehmen,
8. Versicherungsholding-Gesellschaften und
9. gemischten Finanzholding-Gesellschaften

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist
ausreichend, wenn der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,
§ 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 zu ermittelnde Betrag
größer oder gleich null ist.
§2
Bestimmung und
Wahl der Berechnungsmethode
(1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein
im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglo-
meratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach An-
hörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-
nehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche
der in den §§ 5 bis 8 genannten Berechnungsmethoden
anzuwenden ist.
(2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine
gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwen-
dung jeder der in den §§ 5 bis 8 genannten Berech-
nungsmethoden zulässig. Das übergeordnete Finanz-
konglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und
der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungs-
methode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode
unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bun-
desanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Be-
rechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach
Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunter-
nehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland
oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
nehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
§3
Technische Grundsätze
(1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo-
merate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglome-
ratsunternehmen, das Tochterunternehmen des über-
geordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglo-
meratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabili-
tät auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der
Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichti-
gen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des
Mutterunternehmens oder des die Beteiligung halten-
den nachgeordneten Finanzkonglomeratsunterneh-
mens ausschließlich auf den an dem Tochter- bezie-
hungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Ka-
pitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bun-
desanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkon-
glomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität
des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wer-
den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein
in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglome-
ratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität
im Sinne des Absatzes 7 aufweist.
(2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglo-
merate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglo-
meratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen ande-
rer einzubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen
nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, be-
stimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach
Konsultation der zuständigen Stellen der anderen be-
troffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichti-
genden Anteil nach Maßgabe der sich aus den beste-
henden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden
Haftungsverhältnisse.
(3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer ho-
rizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil
von 100 Prozent der Eigenmittel und der Solvabilitäts-
anforderungen in die Berechnung der Finanzkonglome-
rate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1
kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens
auch einen anderen Anteil festlegen.
(4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeb-
lichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der
verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Fi-
nanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksich-
tigt werden.
(5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist
jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus ei-
ner Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglome-
ratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinan-
zierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanz-
konglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar
eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglome-
ratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkon-
glomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar
oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Bran-
chenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenann-
ten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen
gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglo-
meratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanz-
branche angehören oder in einer horizontalen Unter-
nehmensgruppe zusammengefasst sind, entspre-
chend.
(6) Ergibt die Berechnung der Finanzkonglomerate-
Solvabilität, dass der nach § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1,
§ 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 ermittelte Betrag negativ
ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
nehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative
Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile
ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Bran-
chenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile
anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel).
Hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils
unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende
Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind ins-
besondere:
1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entspre-
chenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile
und die Rücklagen,
2. Genussrechtsverbindlichkeiten,
3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile
nach Satz 3 sind nur dann berücksichtigungsfähig,
wenn
1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maß-
geblichen Beschränkungen erfüllt sind,
2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf an-

dere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern
und
3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe
frei verfügbar sind.
(7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für
die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Sol-
vabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanz-
konglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die
Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen
Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine
fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese
entspricht bei
1. Finanzunternehmen und Anbietern von Neben-
dienstleistungen der nach den §§ 10 und 10a des
Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabi-
litätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2926), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung
vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu ermit-
telnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches
Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beauf-
sichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche wäre,
2. Kapitalverwaltungsgesellschaften den Kapitalanfor-
derungen nach § 25 des Kapitalanlagegesetzbu-
ches, auch in Verbindung mit der Solvabilitätsver-
ordnung,
3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaften sind, der
nach Maßgabe der Rückversicherungs-Kapitalaus-
stattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I
S. 3018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu er-
mittelnden Solvabilitätsspanne,
4. Versicherungsholding-Gesellschaften einer Solvabi-
litätsspanne von null.
Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht
zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben,
wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den bran-
chenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglome-
rat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet.
§4
Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit
(1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-
bilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsun-
ternehmen vorbehaltlich des § 2 Absatz 2 Satz 1 nach
Maßgabe der in § 5 oder § 6 genannten Berechnungs-
methoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten
Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach
§ 10 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen An-
merkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 6
Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf
Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglo-
meratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte
Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen
Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der
konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig
berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in
§ 7 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und
Aggregationsmethode) vorzunehmen.
(2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglome-
ratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend
von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der Fi-
nanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe
vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggrega-
tionsmethode nach § 7 oder auf der Grundlage der
Kombinationsmethode nach § 8 durchgeführt wird.
§5
Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf
der Grundlage einer konsolidierten Berechnung
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeb-
lichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte
Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe
der nach Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-
satz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanz-
konglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Num-
mer 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer
oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift
für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1
ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
konglomeratsunternehmen
1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach
§ 10a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes, die für die
Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1
einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird,
oder die Berechnung nach § 10a Absatz 7 des Kre-
ditwesengesetzes auf der Grundlage eines Konzern-
abschlusses,
2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Ab-
schluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173),
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-
den ermittelt:
1. die zulässigen Eigenmittel
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Ver-
bindung mit § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des
Kreditwesengesetzes,
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Versicherungsbranche nach
Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichts-
gesetzes und der für die Berechnung ihrer berei-
nigten Solvabilität auf der Grundlage des konso-
lidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen
Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solva-
bilitätsbereinigungs-Verordnung und
2. die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche nach Maßgabe des § 10 Ab-

satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbin-
dung mit der Solvabilitätsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-
cherungsbranche nach Maßgabe der für die Be-
rechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der
Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-
zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden
Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-
ordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung
vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3275) geändert worden
ist, sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
tungs-Verordnung in ihren jeweils geltenden Fas-
sungen,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
satz 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten
Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. in den Fällen des Buchstaben a
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche an den in die Berechnung
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunterneh-
men der Versicherungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Versiche-
rungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbind-
lichkeiten und Genussrechte, die bei den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel
im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften
ausgewiesen werden, und
2. in den Fällen des Buchstaben b
a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglome-
ratsunternehmen der Versicherungsbranche an
den in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
konglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche halten,
b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden
Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalte-
nen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-
rechte, die bei den in die Berechnung einzubezie-
henden Finanzkonglomeratsunternehmen der Ver-
sicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im
Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften
ausgewiesen werden.
§6
Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf
der Grundlage eines Konzernabschlusses
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
Grundlage eines Konzernabschlusses berechnet, muss
die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2
Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu ermittelnden
zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und
der Summe der nach Absatz 2 Nummer 2 ermittelten
Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-
den ermittelt:
1. die zulässigen Eigenmittel der einzubeziehenden Fi-
nanzkonglomeratsunternehmen auf der Grundlage
des nach dem Handelsgesetzbuch oder nach Arti-
kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli
2002 betreffend die Anwendung internationaler
Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom
11.9.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
aufgestellten Konzernabschlusses nach Maßgabe
der §§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-
bindung mit der Solvabilitätsverordnung und des
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbin-
dung mit der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung,
2. die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche, berechnet auf der Grundlage
des Konzernabschlusses, nach Maßgabe der
§§ 10 und 10a des Kreditwesengesetzes in Ver-
bindung mit der Solvabilitätsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versi-
cherungsbranche nach Maßgabe der für die Be-
rechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der
Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Be-
zug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden
Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver-
ordnung, der Kapitalausstattungs-Verordnung
sowie der Rückversicherungs-Kapitalausstat-
tungs-Verordnung,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
satz 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten
Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. die Buchwerte von im Konzernabschluss ausgewie-
senen Beteiligungen an Finanzkonglomeratsunter-
nehmen der Versicherungs-, der Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche, die weder voll noch
anteilmäßig konsolidiert noch als assoziiertes Unter-
nehmen in den Konzernabschluss einbezogen wer-
den, sowie
2. die von den Finanzkonglomeratsunternehmen, die
weder voll noch anteilsmäßig konsolidiert noch als
assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss
einbezogen werden, gehaltenen nachrangigen Ver-
bindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen als zulässige Eigenmittel im Sinne der
maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen
werden.
§7
Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse
(Abzugs- und Aggregationsmethode)
(1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen

nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berech-
net, muss die Differenz zwischen der Summe der für
jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Fi-
nanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Num-
mer 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigen-
mittel und der Summe der für jedes in die Berechnung
einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen
nach Absatz 2 Nummer 2 zu ermittelnden Solvabilitäts-
anforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an
anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder
gleich null sein.
(2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 wer-
den ermittelt:
1. die zulässigen Eigenmittel
a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche nach § 10 des Kreditwesenge-
setzes,
b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Versicherungsbranche nach
§ 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und
2. die Solvabilitätsanforderungen
a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche nach Maßgabe der Solvabili-
tätsverordnung,
b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Ver-
sicherungsbranche nach Maßgabe der Solvabili-
tätsbereinigungs-Verordnung, der Kapitalausstat-
tungs-Verordnung sowie der Rückversicherungs-
Kapitalausstattungs-Verordnung,
c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solva-
bilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Ab-
satz 7.
(3) Von den nach Absatz 2 Nummer 1 ermittelten
Eigenmitteln sind abzuziehen:
1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte,
die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Fi-
nanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Ei-
genmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvor-
schriften ausgewiesen werden,
2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die
Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomerats-
unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleis-
tungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlich-
keiten und Genussrechte, die bei den in die Berech-
nung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunter-
nehmen der Versicherungsbranche als zulässige
Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchen-
vorschriften ausgewiesen werden.
(4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Sol-
vabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des
Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapi-
tal eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanz-
konglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen.
§8
Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität auf
der Grundlage einer Kombination der
Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 7
(1) Abweichend von den §§ 5 und 7 wird die Finanz-
konglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer
Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombina-
tionsmethode) in der Weise berechnet, dass die zuläs-
sigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen
jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die je-
weils andere Finanzbranche nach § 7 zu ermitteln sind;
§ 3 Absatz 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb
derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die
Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe je-
weils gesondert nach § 5 oder § 7 bei der Berechnung
berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grund-
lage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.
(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach
der Kombinationsmethode berechnet, muss die Diffe-
renz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässi-
gen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1
ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buch-
wert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.
§9
Berichtszeitraum
Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestä-
tigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung
jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Ab-
schlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens je-
doch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein-
zureichen.
§ 10
Einreichungsverfahren
(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
nehmen im Sinne des § 12 Absatz 1 oder Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes hat die Be-
rechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser
Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:
1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkon-
glomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
(Anlage 1),
1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglome-
rats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat
(FSKFK) –
(Anlage 1a),
2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe
oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Fi-
nanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach
§ 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesenge-

setzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverord-
nung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
(Anlage 2),
3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungs-
gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für
die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten
Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunter-
nehmen (FSKBV) –
(Anlage 3),
4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglo-
meratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche auf der Grundlage der Ein-
zelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Be-
rechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes
(Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
(Anlage 4),
5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und
Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungs-
gruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Ein-
zelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der
Versicherungsbranche, sofern keine Berech-
nung nach Buchstabe a vorzunehmen war und
eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder
vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen
(FSEAV) –
(Anlage 5),
6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berech-
nung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezo-
genen Finanzkonglomeratsunternehmen der Ban-
ken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie
der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
(Anlage 6),
7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in
die Berechnung einbezogenen Finanzkonglome-
ratsunternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche sowie der Versicherungs-
branche
– Anteile (FSA) –
(Anlage 7),
8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglome-
ratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für
die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligun-
gen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen
(FSABB) –
(Anlage 8).
(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundes-
anstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut-
schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung
einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch un-
ter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträ-
ger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.

Anlage 1
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1)
Übersichtsbogen
zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
– Gesamtübersicht (FSG) –
Pos.-
FSG1, 2
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:3
002 Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Ansprechpartner: Telefon-Nr.: /
I. Eigenmittel
99 I.1 Eigenmittel auf der Basis eines Konzernabschlusses
I.2 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungs-
branche des Finanzkonglomerats
100 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung7
101 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse8
I.3 Eigenmittel der Versicherungsbranche des
Finanzkonglomerats
102 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung9
103 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse10
104 I.4 abzüglich der Eigenmittel, die aus konglomeratsinterner
Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst
wurden11
105 I.5 gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats
II. Solvabilitätsanforderungen
199 II.1 Solvabilitätsanforderungen auf der Basis eines
Konzernabschlusses
II.2 Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats
200 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung12
201 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse13
II.3 Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche
des Finanzkonglomerats
202 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung14
203 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse15
204 II.4 gesamte Solvabilitätsanforderungen für das
Finanzkonglomerat
300 III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16
400 IV. Bedeckungssatz (in %)
500 Datum und Unterschrift17
/ /
lfd. Nr.:4
lfd. Nr.:4
E-Mail-Adresse:
Vergleichspositionen/ Betrag6
Berechnung
(FSKFK/003 x FSKFK/151)
∑ (FSKBB/005 x FSKBB/147)
∑ (FSEAB/004 x FSEAB/146)
∑ (FSKBV/006 x FSKBV/122)
∑ (FSEAV/006 x FSEAV/108)
∑ (99, 100, 101, 102, 103)
– 104
(FSKFK/003 x FSKFK/211)
∑ (FSKBB/005 x FSKBB/205)
∑ (FSEAB/004 x FSEAB/205)
∑ (FSKBV/006 x FSKBV/206)
∑ (FSEAV/006 x FSEAV/200)
∑ (199, 200, 201, 202, 203)
105 – 204
(105/204) x 100

Fußnoten:
1
Im Übersichtsbogen FSG werden die Teilergebnisse der Meldevordrucke FSKFK, FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem
Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB.
Typen von Meldevordrucken
FSKFK: Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf Grundlage des Konzernab-
schlusses.
FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teil-
gruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkon-
glomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede
Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen.
FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken-
und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder
Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung bzw. dem Meldevordruck FSKBB oder bei der Berechnung auf Grundlage des
Konzernabschlusses bzw. dem Meldevordruck FSKFK für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar
a) Berechnung auf Grundlage der Solvabilitätsverordnung,
b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften).
FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Finanzkonglomeratsunternehmen der Versi-
cherungsbranche.
FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen.
FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-
Solvabilität errechnet wird.
FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden
Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene
des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss.
Verwendung der Meldevordrucke
1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung)
Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a in Verbindung mit § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der
Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses vorliegt) zu verwenden.
1a. Methode gemäß § 6 FkSolV (Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV ist der Meldevordruck FSKFK zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem
Konzernabschluss ergeben.
2. Methode gemäß § 7 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode)
Bei der Berechnung gemäß § 7 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die
Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben.
3. Methode gemäß § 8 FkSolV (Kombination der Methoden nach den §§ 5 und 7 FkSolV)
Sofern die Methode gemäß § 8 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder
FSEAV zu verwenden.
4. Der Übersichtsbogen FSG und die Meldevordrucke FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen.
5. Erstes Beispiel:
Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung
vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit
an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung
nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vor. Für das einzelne Ver-
sicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe
wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck
FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungs-
prozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermit-
telt (Übersichtsbogen FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermit-
telte Betrag größer oder gleich null ist.
6. Zweites Beispiel:
An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist,
wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine
Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen. Sofern diese Berech-
nung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekon-
solidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. auch Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV).
Alternativ kann das Unternehmen eine Neuberechnung der Eigenmittel im Meldevordruck FSKFK auf Grundlage des Konzernabschlusses
vornehmen.
2
Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf
drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkom-
mastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %).
3
Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats.
4
Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als
eindeutiger Schlüssel vergeben wurde.
5
Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der
BaFin gegenüber verantwortlich ist.
6
Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse.

7
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 147) ergeben, einzutragen.
8
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 146) ergeben, einzutragen.
9
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 122) ergeben, einzutragen.
10
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben.
11
Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomeratsinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unterneh-
men, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch keiner Aufsicht unterliegen (s. § 3 Absatz 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern.
12
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen.
13
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen.
14
Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozent-
satzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben.
15
Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes
(FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen.
16
Eine ausreichende Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanz-
konglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV).
17
Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben.

Anlage 1a
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 1a)
Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses
– Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) –
Pos.-
FSKFK1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird: lfd. Nr.:
002 Name des Unternehmens (Konzernabschluss
aufstellendes Unternehmen), auf dessen Ebene
die Berechnung für das Finanzkonglomerat
(Methode auf Grundlage des Konzernabschlusses)
vorgenommen wurde: lfd. Nr.:
Stichtag der Berechnung: / /
003 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
mittelbar oder unmittelbar in Bezug auf das Unternehmen, das den Konzernabschluss
aufstellt und auf dessen Ebene die Berechnung bei Verwendung der Methode auf Grundlage
des Konzernabschlusses erfolgt, zusteht2
I. zulässige Eigenmittel des Finanzkonglomerats Vergleichs- Betrag
positionen
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel ohne Limit3
101 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)4
102 Rücklagen5
103 zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten Bewertungsvorschriften
(Prudential Filters)6
abzüglich:7
104 immaterielle Vermögenswerte8
105 eigene Anteile oder Geschäftsanteile9
106 Überhang an aktiven latenten Steuern10
107 negativer Verrechnungssaldo11
108 Zwischensumme12
abzüglich:
109 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Q UEB14 1100
110 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (mind. 50 %)
111 Abzugspositionen15 Q UEB 0810
112 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel ohne Limit
sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit16
113 nicht realisierte Reserven17
114 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)18, 20
115 nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)19, 20
abzüglich:
116 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13 Q UEB 1100
117 Positionen nach § 6 Absatz 3 FkSolV (max. 50 %)
118 Abzugspositionen21 Q UEB 0810
119 Summe der sektorübergreifenden zulässigen Eigenmittel mit Limit

sektorale zulässige Eigenmittel22
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche ohne Limit
120 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
121 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB23
122 Anteile im Fremdbesitz24
123 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß § 10a Ab-
Vergleichs- Betrag
positionen
Q UEB 0090
Q UEB 0420
Q UEB 0120
Q UEB 0470
satz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich mindestens 50 % des Teilbetrages,
der nicht wie eine Beteiligung an einem fremden Unternehmen behandelt
wird
abzüglich:
124 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter
Q UEB 0540
125 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
126 Zwischensumme25
abzüglich:
127 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13
128 Abzugspositionen15
129 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche ohne Limit
sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche mit Limit
130 Vorsorgereserven nach § 340f HGB23
131 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG26
132 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
133 Haftsummenzuschlag
134 Rücklagen nach § 6b EStG23
abzüglich:
135 maximal 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrags gemäß
Q UEB 1100
Q UEB 0810
Q UEB 0650
Q UEB 0690
Q UEB 0680
Q UEB 0710
Q UEB 0660
Q UEB 0800
§ 10a Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung
an einem fremden Unternehmen behandelt wird
136 Zwischensumme
137 Großkreditüberschreitungen des Handels- und Gesamtbuches13
138 Abzugspositionen21
139 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
140 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten
(abzüglich der Marktpflegepositionen)27
141 genutzte, verfügbare Drittrangmittel28
142 Zwischensumme: Sektorale zulässige Eigenmittel der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche mit Limit
143 Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel der Banken- und Wert-
papierdienstleistungsbranche
sektorale zulässige Eigenmittel der Versicherungsbranche
144 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals
145 Hälfte der zulässigen Nachschüsse
BerS129, I.(2)
BerS1, I.(7)

Vergleichs- Betrag
positionen
146 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
147 Nachrangverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen)27
148 freie Teile der RfB BerS1, I.(9)
149 nicht realisierte Reserven30
150 Summe der zulässigen sektoralen Eigenmittel Versicherungsbranche
151 Summe der zulässigen Eigenmittel auf der Basis des
Konzernabschlusses31
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
Solvabilitätsanforderungen für die Banken- und Wertpapierdienst-
leistungsbranche
201 a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung32
202 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse32
abzüglich:
203 Solvabilitätsanforderungen aus Beteiligungen an Unternehmen
der Versicherungsbranche33, 34
204 Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen
Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen
der Versicherungsbranche34
Zwischensumme
Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsbranche
a) Ergebnis der konsolidierten Berechnung
205 Solvabilitätsspanne von Lebensversicherungsunternehmen BerS1, II.(1.7)
206 Solvabilitätsspanne von Krankenversicherungsunternehmen BerS1, II.(2.4)
207 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfallversicherungs- BerS1, II.(3.4)
unternehmen
208 Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen BerS1, II.(4.4)
209 b) Ergebnis der Einzelabschlüsse BerS1, III.(7)
210 c) Ergebnis der Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
Zwischensumme
211 Summe der Solvabilitätsanforderungen auf der Basis des
Konzernabschlusses35
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen eines Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines
Konzernabschlusses.
2
Sofern das Unternehmen, das den Konzernabschluss aufstellt, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier
100,00 % einzutragen.
3
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel (ohne Limit) sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als
auch bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen keinen Begrenzungen unterliegen.
4
Diese Position umfasst den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Gründungsstock, das Geschäfts-, Grund-, Stamm-, und Dotationskapital (ohne
kumulierte Vorzugsaktien). Anteile anderer Gesellschafter bleiben unberücksichtigt.
5
Diese Position umfasst die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Kapital- und Gewinnrücklagen. Der Ausweis erfolgt unter Berücksichtigung des
Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter
Berücksichtigung des Bilanzverlustes. Währungsänderungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Anteile anderer Gesellschafter sowie eine Rück-
lage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen nach § 272 Absatz 4 Satz 1 HGB bleiben unberücksichtigt.
6
Dieser Posten erfasst die in der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150) in der jeweils gelten-
den Fassung geregelten Sachverhalte für den konsolidierten Abschluss, die sich über die Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam im
Eigenkapital ausgewirkt haben:
– Bewertungseffekte aus der Anwendung der Fair value Option auf finanzielle Verbindlichkeiten (eigenes Kreditrisiko) (§ 6 KonÜV),
– Gewinne aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
sowie bislang nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste aus:
– als Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 2 KonÜV) und
– selbst genutzten Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV),
bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss. Die Berechnung ist in einer Anlage zu erläutern.

7
Aufzuführen sind Abzugspositionen, die in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder bei Versicherungsunternehmen vor der
Zurechnung von begrenzt anrechenbaren Eigenmittelbestandteilen abzuziehen sind.
8
Diese Position ergibt sich zunächst aus der Konzernbilanz. Werden hierin nicht alle in § 53c Absatz 3 Satz 3 VAG genannten Abzugspositionen
berücksichtigt, sind diese nach Bereinigung latenter Steuerwirkungen hinzuzurechnen. Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen, bleiben
unberücksichtigt. Sofern einem immateriellen Wert aus der Buchung eines Geschäftsvorfalls eine entsprechende Rückstellung gegenübersteht,
die nicht zu einer Erhöhung der Eigenmittel führt, entfällt insoweit der Abzug des immateriellen Wertes. Die Berechnung ist in einer Anlage zu
erläutern.
9
Aufzuführen sind eigene Aktien und Geschäftsanteile sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer eingetragenen Genossenschaft, die zu
einem späteren Zeitpunkt ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder einer eingetragenen Genossenschaft.
10
Diese Position erfasst einen Überhang an in der Konzernbilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern gegenüber passiven latenten Steuern.
11
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser hier einzutragen.
12
Bemessungsgrundlage für die Zurechenbarkeit zulässiger sektorübergreifender Eigenmittel mit Limit.
13
Die Positionen 109, 116, 127 und 137 erfassen Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchposi-
tionen gemäß § 13a Absatz 4 und 5 KWG, soweit sie nicht schon bei der Berechnung der genutzten, verfügbaren Drittrangmittel von den
anrechenbaren Drittrangmitteln nach § 10 Absatz 2c Satz 3 KWG abgezogen worden sind. Diese Beträge sind unter Beachtung der folgenden
Bedingungen zu erfassen:
Pos. 109 + Pos. 110 + Pos. 111 ≤ Pos. 108
Pos. 116 + Pos. 117 + Pos. 118 ≤ Summe aus Pos. 113 bis Pos. 115
Pos. 127 + Pos. 128 ≤ Pos. 126
Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136
14
Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach den §§ 10, 10a KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und
zum operationellen Risiko (Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe). Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
15
Die Positionen 111 und 128 müssen zusammen mindestens 50 % der Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie
mindestens 50 % der Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15 KWG abdecken. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 127 +
Pos. 128 ≤ Pos. 126 ist.
16
Sektorübergreifende zulässige Eigenmittel mit Limit sind Eigenmittel, die sowohl in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch
bei Versicherungsunternehmen als Eigenmittel anerkannt sind und nach den sektoralen Bestimmungen Begrenzungen unterliegen (s. § 3 Absatz 6
FkSolV).
17
Diese Position ist bezogen auf den zur Berechnung verwendeten Konzernabschluss und setzt sich zusammen aus je 45 % der Reserven aus
Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (§ 2 Absatz 1 KonÜV), aus selbst genutz-
ten und aus als Finanzinvestitionen gehaltenen Grundstücken und Gebäuden (§ 3 Absatz 2 KonÜV) und aus bis zur Endfälligkeit gehaltenen
Finanzinvestitionen (§ 4 KonÜV). Allerdings bleiben dabei durch Änderung des Zinsniveaus entstandene Reserven von festverzinslichen Wert-
papieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenständen aus der
Versicherungsbranche unberücksichtigt, wenn die in den Sätzen 2 und 3 der Fußnote 28 genannte Methodik angewandt wird. Ebenfalls können
hier nicht realisierte Reserven gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 KWG berücksichtigt werden. Die Berechnung ist in einer Anlage
darzulegen.
18
Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5 KWG
und § 53c Absatz 3a VAG sind.
19
Diese Position enthält in der Konzernbilanz ausgewiesene nachrangige Verbindlichkeiten, die eigenmittelfähig im Sinne des § 10 Absatz 5a KWG
und § 53c Absatz 3b VAG sind.
20
Folgende Limite sind zu berücksichtigen:
Pos. 114 + Pos. 115 ≤ min. {Pos. 108; 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne des Finanzkonglomerats}
Pos. 114 + Pos. 115 darf maximal zur Hälfte zeitlich befristet sein.
21
Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1, § 10 Absatz 6a KWG sowie die Unterlegungsbeträge nach § 12, § 13 oder § 13a Absatz 3, § 15
KWG dürfen maximal zu 50 % in Pos. 118 und 138 berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass Pos. 137 + Pos. 138 ≤ Pos. 136 ist.
22
Sektorale zulässige Eigenmittel sind zum einen sektorübergreifende Eigenmittel, bei denen das sektorale Limit über dem Limit auf der Basis des
konsolidierten Abschlusses liegt, und zum anderen Eigenmittelbestandteile, die branchenspezifisch sind. Sie werden unter Beachtung der ent-
sprechenden Branchenlimite angerechnet.
23
Die Positionen 121, 130 und 134 sind nur bei Berechnung auf der Grundlage eines HGB-Konzernabschlusses relevant.
24
Diese Position umfasst die Anteile anderer Gesellschafter am Gründungsstock, Geschäfts-, Grund-, Stamm- und Dotationskapital sowie Kapital-
und Gewinnrücklagen unter Berücksichtigung des Bilanzgewinns, soweit eine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den
Geschäftsguthaben beschlossen ist, bzw. unter Berücksichtigung des Bilanzverlustes, die in Position 101 unberücksichtigt bleiben.
25
Ist der Saldo der Positionen 120 bis 123 abzüglich der Positionen 124 und 125 negativ, ist dieser unter Position 107 einzutragen und diese
Position Null zu setzen. Ist der Saldo positiv, ist er hier einzutragen.
26
Eigene kumulative Vorzugsaktien bleiben unberücksichtigt.
27
Die Positionen erfassen im Konzernabschluss ausgewiesene Genussrechtsverbindlichkeiten bzw. nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als
sektorübergreifende Eigenmittel mit Limit angesetzt werden konnten, nach den sektoralen Bestimmungen jedoch anrechenbar sind. Es gelten die
sektoralen Bestimmungen; d. h. ist im Banken- und Wertpapierbereich oder Versicherungsbereich nach den Regeln des KWG bzw. VAG eine
größere Summe an Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten als unter der Position 114 oder 115 als Eigenmittel anrechenbar, dann
kann der Differenzbetrag als sektorale zulässige Eigenmittel bei der jeweiligen Branche erfasst werden.
28
Diese Position berücksichtigt maximal die unter Position Q UEB 0980 ausgewiesenen Drittrangmittel. Darin enthaltene Beträge, die durch die
Berechnung auf Finanzkonglomeratsebene bereits unter einer anderen Position als Eigenmittel angerechnet wurden, sind abzuziehen.
29
Meldevordruck nach Rundschreiben 2/2006 (VA) – Hinweise zur Berechnung der bereinigten Solvabilität und zum Nachweis gemäß § 19 Solva-
bilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV). Formular BerS1 ist das übergeordnete Formblatt für die Berechnung auf Grundlage des konsolidierten
Abschlusses. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
30
Diese Position umfasst die Teile der im Konzernabschluss ausgewiesenen Neubewertungsrücklagen, die auf die Versicherungsbranche entfallen
und unter Position 113 noch nicht berücksichtigt sind. Durch Änderung des Zinsniveaus entstandene, nicht ergebniswirksam verbuchte Verluste
aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermö-
gensgegenständen aus der Versicherungsbranche, die unter Position 103 abgezogen wurden, dürfen hier den Eigenmitteln zugerechnet werden,
wenn der Bundesanstalt vor Inanspruchnahme dieser Maßnahme nachgewiesen wird, dass eine Veräußerung dieser Wertpapiere aus Liquiditäts-
gründen nicht erforderlich werden wird. Werden Verluste nach Satz 2 hinzugerechnet, dürfen durch Änderung des Zinsniveaus entstandene
Reserven aus festverzinslichen Wertpapieren aus der Position Eigen- und Fremdkapitalinstrumente von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen
Vermögensgegenständen aus der Versicherungsbranche nicht berücksichtigt werden. Ein Unternehmen darf jederzeit von der Methodik nach
Satz 1 zu der Methodik nach den Sätzen 2 und 3 übergehen. Im Konzernabschluss nicht ausgewiesene stille Nettoreserven in Sinne des § 53c
VAG in Verbindung mit dem Rundschreiben der BaFin 4/2005 zur Solo-Solvabilität von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden
Fassung können unter dieser Position berücksichtigt werden.

31
Diese Position ist die Summe der Positionen 112, 119, 143 und 150.
32
Solvabilitätsanforderungen für Positionen innerhalb der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die gemäß § 6 Absatz 3 FkSolV von den
sektorübergreifenden Eigenmitteln abzuziehen sind, können unberücksichtigt bleiben.
33
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
34
Fußnote 30 gilt für Solvabilitätsanforderungen für Positionen gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
35
Diese Position ist die Summe der Positionen 201 und 202 sowie 205 bis 210 abzüglich der Positionen 203 und 204.

Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 2)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des
Finanzkonglomerats,
für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes
in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) –
Pos.-
FSKBB1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf
Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde:
003 Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2
004 lfd. Nr.:3
Stichtag der Berechnung: / /
lfd. Nr.:
lfd. Nr.:
005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe
mittelbar und unmittelbar zusteht4
I. Eigenmittel
Kernkapital
Vergleichs- Betrag
positionen
101 eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) Q UEB 0060
ohne kumulative Vorzugsaktien, sowie von der BaFin anerkanntes freies Q UEB 0120
Vermögen (Der Ausweis erfolgt einschließlich der Anteile im Fremdbesitz.)
102 offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti- Q UEB 0080
gung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG
bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG
103 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
104 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB
abzüglich:
Q UEB 0110
Q UEB 0090
Q UEB 0420
105 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative Q UEB 0070
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
106 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter
107 immaterielle Vermögensgegenstände
Q UEB 0540
Q UEB 0490
108 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge verbriefter Q UEB 0240
Forderungen
109 im Kernkapital zu berücksichtigende Effekte aus bestimmten
Bewertungsvorschriften (Prudential filter)
110 Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a
Absatz 6 Satz 9 und 10 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages, der
nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen
behandelt wird
111 Kernkapital
Ergänzungskapital
112 Vorsorgereserven nach § 340f HGB
Q UEB 0250
Q UEB 0470
Q UEB 0020
Q UEB 0650

113 kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG (abzgl. eigener kumulativer Vorzugsaktien)
Vergleichs- Betrag
positionen
Q UEB 0690
114 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten Q UEB 0640
und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen
und Investmentanteilen
115 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
116 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
Q UEB 0680
Q UEB 0660
117 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflegepositionen) Q UEB 0670
abzüglich:
118 Korrekturposten für aus dem Kernkapital übertragene Bewer-
tungseffekte
119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der
Marktpflegepositionen)
120 Haftsummenzuschlag
abzüglich:
Q UEB 0580
Q UEB 0730
Q UEB 0710
121 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung Q UEB 0790
mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Ab-
satz 6 Satz 9 und 10 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an
gruppenfremden Unternehmen behandelt wird
123 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG
124 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG
125 Ergänzungskapital
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
126 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG
127 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und
Q UEB 0800
einem
Q UEB 0750
Q UEB 0770
Q UEB 0550
Q UEB 0840
Q UEB 0850
Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Q UEB 0860
gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG
128 zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt
abzüglich:
129 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG
130 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie
Unterlegungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
131 Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG
132 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke
133 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke
Drittrangmittel
134 Nettogewinn
Q UEB 0900
Q UEB 0930
Q UEB 0950
Q UEB 0910
Q UEB 0920
Q UEB 0940
Q UEB 0960
Q UEB 0970
Q UEB 1000
135 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Marktpflege- Q UEB 1010
positionen)
136 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG
abzüglich:
137 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochter-
unternehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG
Q UEB 0990
Q UEB 1020

Vergleichs- Betrag
positionen
138 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG Q UEB 1030
139 anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 0990 bis
Q UEB 1030
140 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch Q UEB 1040
abzüglich:
141 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Q UEB 1080
142 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Q UEB 1060
Q UEB 1100
143 anrechenbare Eigenmittel Q UEB 0010
abzüglich:
144 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Q UEB 0870
Versicherungsbranche5
145 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und Q UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6
146 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7
147 anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe8
II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe Q UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unter-
nehmen der Versicherungsbranche ergeben9
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die
gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für die Instituts- bzw.
Finanzholding-Gruppe12
III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe13
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf der
Grundlage des § 10a KWG. Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert aus-
zufüllen.
2
Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 KWG. Die Vorschriften für die Berech-
nungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 in Verbindung mit § 10a
Absatz 6 bis 14 und § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung.
3
Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berech-
nung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanz-
konglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen.
5
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5
Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a FkSolV).
6
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b FkSolV).
7
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8
Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145 abzgl. Pos. 146.
9
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
10
Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus
Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11
Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen für Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle).
12
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl. Pos. 204.
13
Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 147 abzgl. Pos. 205.

Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 3)
als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der
Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt
– Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) –
Pos.-
FSKBV1
Nr.
001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
durchgeführt wird:
002 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
für die Versicherungsgruppe (Methode auf der Grundlage des
konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde:
003 Name der Versicherungsgruppe:
004 Berechnungsgrundlage Konzernabschluss
a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB)
b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB)
005 Stichtag der Berechnung: / /
lfd. Nr.:
lfd. Nr.:
⃞
⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats
in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und
unmittelbar zusteht2
I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3
101 Eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock
102 Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals
103 Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen
104 Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen
105 Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile
anderer Gesellschafter
106 Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, die in
deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurden
107 Genussrechtskapital
108 Nachrangige Verbindlichkeiten
109 Freie Teile der RfB
110 spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige
Verbindlichkeiten
111 spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel
112 sonstige Beträge (inkl. Künftige Gewinne)
abzüglich:
113 in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte
114 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken- und
Wertpapierdienstleistungsbranche4
115 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten5
116 Zwischensumme
117 Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung
118 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva
Vergleichs- Betrag
positionen
BerS1, I.(1)
BerS1, I.(2)
BerS1, I.(3)
BerS1, I.(4)
BerS1, I.(5)
BerS1, I.(6)
BerS1, I.(7)
BerS1, I.(8)
BerS1, I.(9)
BerS1, I.(10) a
BerS1, I.(10) b
BerS1, I.(11)
BerS1, I.(12)
BerS1, I.(13)
BerS1, I.(14)
BerS1, III.(1)
BerS1, III.(2)
BerS1, III.(3)

Vergleichs- Betrag
positionen
119 abzüglich sonstige Beträge BerS1, III.(4)
120 Zwischensumme (Gesamte Eigenmittel) BerS1, III.(5)
abzüglich:
121 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6
122 Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe Pos.120 –
Pos.121
II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7
II.1 Berechnung auf der Basis des konsolidierten Abschlusses
200 Solvabilitätsspanne von Lebens-VU BerS1, II.(1.7)
201 Solvabilitätsspanne von Kranken-VU BerS1, II.(2.4)
202 Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU BerS1, II.(3.4)
203 Solvabilitätsspanne von Rück-VU BerS1, II.(4.4)
204 II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf der Grundlage der BerS1, III.(7)
Einzelabschlüsse
205 II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung BerS1, III.(8)
206 Ergebnis Solvabilitätsanforderung8
207 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9
208 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10
Fußnoten:
1
Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf der Grundlage des konsolidierten Ab-
schlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsoli-
dieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fuß-
note 4) zu erfassen.
2
Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist
hier 100,00 % einzutragen.
3
Sofern die Eigenmittelelemente (Position 101 bis 120) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Be-
rechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern.
4
Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
gehalten werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a FkSolV).
5
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem
Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b FkSolV).
6
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehö-
rigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-
schriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
7
Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der
Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung
des Solls auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf der
Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen.
8
Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positio-
nen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205.
9
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigen-
mitteln (Position 122).
10
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-
derungen (Position 206).

Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 4)
und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche
auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der
Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden
– Einzelabschluss Banken (FSEAB) –
Pos.-
FSEAB1
Nr.
001 Name des Unternehmens:
002 Lfd. Nr.:2 Sitzstaat (sofern nicht D):
003 Stichtag der Berechnung: / /
004 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar
zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3
I. Eigenmittel
Kernkapital
101 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital)
ohne kumulative Vorzugsaktien sowie von der BaFin anerkanntes
freies Vermögen
102 offene Rücklagen (einschließlich Kapitalrücklagen) unter Berücksichti-
gung des Bilanzgewinns nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 9 KWG
bzw. des Bilanzverlustes nach § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 KWG
103 Zwischengewinn
104 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
105 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB
abzüglich:
106 eigene Anteile oder Geschäftsanteile (ohne eigene kumulative
Vorzugsaktien) sowie gekündigte Anteile von Mitgliedern einer
eingetragenen Genossenschaft, die zu einem späteren Zeitpunkt
ausscheiden, und Geschäftsguthaben ausscheidender Mitglieder
einer eingetragenen Genossenschaft
107 Entnahmen der Gesellschafter/Kredite an Gesellschafter sowie
der Überschuss der Aktivposten über die Passivposten bei
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
108 Zwischenverlust
109 Immaterielle Vermögensgegenstände
110 Nettogewinne aus der Kapitalisierung künftiger Erträge
verbriefter Forderungen
abzüglich:
111 Wesentliche Verluste des laufenden Geschäftsjahres, Korrektur-
posten gemäß § 10 Absatz 3b KWG auf das Kernkapital
112 Kernkapital
Ergänzungskapital
113 Vorsorgereserven nach § 340f HGB
114 Kumulative Vorzugsaktien im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1
Nummer 2 KWG (abzüglich eigener kumulativer Vorzugsaktien)
Vergleichs- Betrag
positionen
E UEB4 0060
E UEB 0080
E UEB 0110
E UEB 0150
E UEB 0090
E UEB 0420
E UEB 0070
E UEB 0540
E UEB 0210
E UEB 0490
E UEB 0240
E UEB 0180
E UEB 0020
E UEB 0650
E UEB 0690
115 nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten E UEB 0640
und Gebäuden sowie in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen
und Investmentanteilen

116 berücksichtigungsfähiger Wertberichtigungsüberschuss für
IRBA-Positionen gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 9 KWG
117 Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken,
grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden
118 Genussrechtsverbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen)
Vergleichs- Betrag
positionen
E UEB 0680
E UEB 0660
E UEB 0670
119 längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflege- E UEB 0730
positionen)
120 Haftsummenzuschlag
abzüglich:
E UEB 0710
121 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2b Satz 1 KWG in Verbindung E UEB 0790
mit § 10 Absatz 3b KWG auf das Ergänzungskapital
122 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 KWG
123 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 KWG
124 Ergänzungskapital
abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital):
125 Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 KWG
126 Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genuss-
E UEB 0750
E UEB 0770
E UEB 0550
E UEB 0840
E UEB 0850
rechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß E UEB 0860
§ 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 4 KWG
127 haftendes Eigenkapital nach § 10 Absatz 1d Satz 3 KWG
abzüglich:
128 qualifizierte Beteiligungen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 KWG
129 Großkreditüberschreitungen des Anlagebuches sowie Unter-
legungsbeträge für Organkredite nach § 15 KWG
130 Abzugspositionen gemäß § 10 Absatz 6a KWG
131 Kernkapital (gesamt) für Solvenzzwecke
132 Ergänzungskapital (gesamt) für Solvenzzwecke
Drittrangmittel
133 Nettogewinn
134 kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich der Markt-
pflegepositionen)
135 Positionen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 KWG
abzüglich:
E UEB 0900
E UEB 0930
E UEB 0950
E UEB 0910
E UEB 0920
E UEB 0940
E UEB 0960
E UEB 0970
E UEB 1000
E UEB 1010
E UEB 0990
136 schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunter- E UEB 1020
nehmen gemäß § 10 Absatz 2c Satz 4 KWG
137 Korrekturposten gemäß § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 KWG
138 anrechenbare Drittrangmittel
139 nachrichtlich: Eigenmittel für die Großkreditgrenze im Gesamtbuch
abzüglich:
140 ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel
141 Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich
142 anrechenbare Eigenmittel
E UEB 1030
E UEB 0990
bis
E UEB 1030
E UEB 1040
E UEB 1080
E UEB 1060
E UEB 1100
E UEB 0010

Vergleichs- Betrag
positionen
abzüglich:
143 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der E UEB 0870
Versicherungsbranche5
144 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und E UEB 0880
nachrangige Verbindlichkeiten6
145 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7
146 anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung
201 Solvabilitätsanforderung für das Unternehmen E UEB 1200
abzüglich:
202 Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unter-
nehmen der Versicherungsbranche stammen9
203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus
nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die
gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen10
204 zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen11
205 anzurechnende Solvabilitätsanforderung für das einzelne Unternehmen12
300 III. Eigenmittelausstattung
301 Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens13
Fußnoten:
1
Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapier-
dienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse.
Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst:
a) Berechnung nach § 10 KWG,
b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunter-
nehmen sind, für Finanzunternehmen sowie Anbieter von Nebendienstleistungen,
c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalverwaltungsgesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung
für Banken oder auf der Grundlage eines Konzernabschlusses, s. Meldevordrucke FSKBB und FSKFK, erfasst wurden).
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht
bereits in der Berechnung auf der Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe oder bei der Berechnung auf der Grundlage eines Konzern-
abschlusses (s. Meldevordrucke FSKBB oder FSKFK) erfasst wird.
2
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
3
Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglome-
rats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 146) nied-
riger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizon-
taler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
4
Meldevordruck. Ein Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln nach § 10 KWG, zu den Adressrisiken, zu den Marktrisikopositionen und zum opera-
tionellen Risiko auf Einzelebene. Die Ziffern bezeichnen die entsprechenden Positionen im Meldevordruck.
5
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält.
6
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 1 FkSolV).
7
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden.
8
Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 142 abzgl. Pos. 143 abzgl. Pos. 144 abzgl. Pos. 145. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder
einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den
Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen.
9
Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-,
Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben.
10
Fußnote 8 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Anforderungen aus
Krediten, Termingeschäften etc. gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend.
11
Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksich-
tigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversiche-
rungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen und Anbietern von Nebendienstleistungen richten sich die Solvabilitätsanforderungen
nach der Solvabiliätsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Absatz 6
noch nach § 10a Absatz 7 KWG, jeweils in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung, vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland
oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im Inland.
12
Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzgl. Pos. 202 abzgl. Pos. 203 zzgl.
Pos. 204.
13
Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 146 abzgl. Pos. 205.

Anlage 5
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 5)
Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen
a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-
Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder
b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach
Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der
Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist
– Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) –
Pos.-
FSEAV1
Nr.
001 Name des Unternehmens:2
002 lfd. Nr.:3 Sitzstaat (sofern nicht Deutschland):
003 Kurzname:4
004 Berechnungsgrundlage5
a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse ⃞
b) Einzelberechnung ⃞ (bitte entspr. ankreuzen)
005 Stichtag der Berechnung: / /
006 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf
dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6
I. Eigenmittel Vergleichs- Betrag
positionen
100 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver
Solo-Solvabilitätsübersicht7
101 Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8
102 abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der
Versicherungsbranche gehalten werden9
103 abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht
anrechenbar sind10
104 gesamte Eigenmittel11
105 abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der
Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12
106 konglomeratsintern finanziertes Genussrechtskapital und
nachrangige Verbindlichkeiten13
107 sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14
108 bereinigte Eigenmittel15 104 –
105 –
106 –
107
200 II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16
300 III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17
400 IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18
Fußnoten:
1
In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst:
a) die Berechnungsergebnisse auf der Basis einer Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Ver-
sicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung),
b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit den Meldevordrucken FSKBV, FSKFK oder gemäß Buch-
stabe a) einbezogen wurden (Einzelberechnung).
Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die
Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verord-
nung in Verbindung mit Rundschreiben 2/2006 (VA) der BaFin). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s.
Buchstabe b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103
in einer Anlage zu erläutern.

2
Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solva-
bilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Mel-
devordruck erfasst werden.
3
Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden
Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
4
Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unter-
nehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde.
5
In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder „Versicherungsgruppen-Berechnung“ oder „Einzelberechnung“ einzutragen (s. a. Fußnote 1).
6
Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze
des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-
Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf
dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit
dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzel-
unternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier
gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Absatz 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten.
7
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2).
Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf der Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rund-
schreibens 2/2006 (VA) ermittelte Wert einzutragen.
8
Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach A. III. Nr. 4 des Rund-
schreibens 4/2005 (VA).
9
Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche
unmittelbar hält.
10
Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf der Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschrei-
bens 2/2006 (VA) ermittelt wurden.
11
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zzgl. Pos. 101 abzgl. Pos. 102 abzgl. Pos. 103.
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) aufgeführt ist.
12
Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungs-
branche hält.
13
Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von
einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 7 Absatz 3 Nummer 2 FkSolV).
14
Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Absatz 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B.
Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehöri-
gen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vor-
schriften (insbesondere § 10 Absatz 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden.
15
Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften im Inland. In
allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen.
16
Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften
zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 2/2006 (VA)
der BaFin mit Anmerkungen zu Formular BerSU4).
Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf der Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden,
ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 2/2006 (VA) der BaFin aufgeführt ist.
Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften im
Inland.
17
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Posi-
tion 108).
18
Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanfor-
derungen (Position 200).

Anlage 6
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 6)
Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der
Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der
Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Unternehmen (FSU) –
FSU1
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
beaufsichtigtes gebuchte
lfd. voller Name des Kurz- Bilanz-
Sitzstaat5 Unternehmen Brutto-
Nr.2 Unternehmens/Sitz3 name4 summe7
(J/N)6 Beiträge8
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1. Lebens-VU
1.1
1.2...
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungsholding-
Gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute9
7. E-Geld-Institute10
8. sonstige Kreditinstitute11
9. Finanzdienstleistungs-
institute12
10. Finanzholding-
Gesellschaften13
11. sonstige Finanz-
unternehmen14
12. Anbieter von Neben-
dienstleistungen15
13. Kapitalverwaltungs-
gesellschaften16
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften17
15. sonstige Unternehmen18
Fußnoten:
1
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-
konglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. auch § 1 FkSolV, § 1 Absatz 2
FKAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie sortiert nach Sitzstaat.
2
In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entspre-
chend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nach-
folgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu
vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem
anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge
ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen.
3
Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der Finanzkonglome-
rate-Solvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zu-
gleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die
Berechnung einzubeziehen (s. auch Fußnote 15).
4
Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung („sprechender Schlüssel“). Teil 2 ist die für Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu ver-
wendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere
geeignete Kennzeichnung zu verwenden.

5
Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag.
6
In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein „J“ für Ja oder ein „N“ für Nein einzutragen.
7
Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s.
auch Fußnote 14.
8
Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben.
9
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG.
10
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3d Satz 4 KWG.
11
Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagenkredit- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 bis 5 und 7 bis 10 sowie 12 KWG betreiben.
12
Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Absatz 1a KWG.
13
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17).
14
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a Satz 1 KWG.
Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Ver-
einfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf der Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbeson-
dere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen
des Teilkonzerns der Klammerzusatz „TKA“ einzutragen.
15
Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Absatz 3c KWG.
16
Hier zu erfassen sind Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß § 17 Absatz 1 KAGB.
17
Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 10 FKAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen
noch eine Versicherungsholding-Gesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen be-
handelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsge-
schäft, wird sie wie eine Versicherungsholding-Gesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten
ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft.
18
Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der
Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unter-
nehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkon-
glomerat zählen: in diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen).

Anlage 7
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 7)
Meldevordruck zur Erfassung der Anteile
an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen
der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche
– Anteile (FSA) –
FSA1
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Art der
Prozentsatz, mit Einbeziehung5:
durchgerechneter
dem das Unternehmen (mögliche Einträge:
lfd. voller Name des Beteiligungs-
in der Berechnung BV KA, IGS, IE,
Nr. Unternehmens/Sitz2 prozentsatz3
berücksichtigt wurde4 VGS KA, VGS EA, E,
in %
in % KAG IGS, KAG,
Sonstige)
(1) (2) (3) (4) (5)
1. Lebens-VU
2. Kranken-VU
3. Schaden-/Unfall-VU
4. Rück-VU
5. Versicherungsholding-
Gesellschaften
6. Einlagenkreditinstitute
7. E-Geld-Institute
8. sonstige Kreditinstitute
9. Finanzdienstleistungsinstitute
10. Finanzholding-Gesellschaften
11. sonstige Finanzunternehmen6
12. Anbieter von Nebendienst-
leistungen
13. Kapitalverwaltungs-
gesellschaften
14. gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
15. sonstige Unternehmen
Fußnoten:
1
Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanz-
konglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen.
2
Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU.
3
Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem
Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
4
Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde.
Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 3 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf der Grundlage einer Zusammenfassung
ihrer Eigenmittel (Berechnung nach § 10a Absatz 6 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG und der Solvabilitätsverordnung)
Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden.
Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es
sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen
an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen.
5
In Anhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen:
bei Einbeziehung auf der Grundlage der Berechnung
• nach dem Konzernabschluss BV KA,
• nach den Vorschriften zur Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit § 10a KWG) IGS,

• nach Vorschriften zur Ermittlung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel auf Einzel-
ebene (10 KWG)
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Konzernabschluss)
• nach den Vorschriften zur Versicherungs-
gruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse)
• nach den Vorschriften der Solo-Solva-
bilität für Versicherungsunternehmen
• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften und gleichzeitiger Erfassung
auf der Basis der Ermittlung der Eigenmittel-
ausstattung von Institutsgruppen und
Finanzholding-Gruppen (§ 10 in Verbindung mit
• nach den Vorschriften für Kapitalverwaltungs-
gesellschaften, wobei keine Einbeziehung über
die Vorschriften der Solvabilitätsverordnung
erfolgte
• Sonstige
6
IE,
VGS KA,
VGS EA,
E,
§ 10a KWG) KAG IGS,
KAG,
Sonstige
Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend.

Anlage 8
(zu § 10 Absatz 1 Nummer 8)
Meldevordruck zur Erfassung der
finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom
Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann
– Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) –
FSABB1, 9
Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:
Stichtag der Berechnung: / /
Kurzname des
beteiligten Unternehmens, Art der
Kurzname des
für das vom Abzug Einbeziehung:
Unternehmens,
branchenübergreifender (mögliche Einträge:
lfd. lfd. an dem die
Beteiligungen bzw. BV KA, IGS, IE,
Nr. 2 Nr.5 Beteiligung
nachrangiger Verbindlich- VGS KA, VGS EA,
gehalten wird/
keiten und Genussrechte E, KAG IGS, KAG,
Gruppe6
abgesehen werden Sonstige)4
kann/Gruppe3
(1) (2) (3) (4) (5)
Fußnoten:
1
Art der
Beteiligungen
Einbeziehung:
bzw.
(mögliche Einträge:
nachrangige
BV KA, IGS, IE,
Verbindlichkeiten
VGS KA, VGS EA,
und Genuss-
E, KAG IGS, KAG,
rechte8
Sonstige) 7
(6) (7)
Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Absatz 6
Satz 7, nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 6 Satz 7 KWG, nach
§ 53c Absatz 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5
Absatz 6 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezo-
genen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, weil das beteiligte Unternehmen in
die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solva-
bilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7
erfasst.
Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen
Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Absatz 6 oder Absatz 7 KWG in Verbindung
mit der Solvabilitätsverordnung vorzunehmen ist, oder Gruppe der Versicherungsbranche, für
die eine Berechnung nach der Solvabilitätsberei-
nigungs-Verordnung vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein
weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens
enthält). Dies gilt auch für Rückversicherungsunternehmen.
(s. auch Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele
Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die
Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein
Eintrag.
2
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung
der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen
der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann.
3
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppen-
berechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das
Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen.
4
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert
5
werden).
Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem
unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist.
6
Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppen-
unternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufü-
gen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 und
(s. Beispiel 5 unter Fußnote 9).
7
2 KWG ist, ist als Kennung „üU“ hinzuzufügen
Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität
(s. auch Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert
8
werden).
Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten
oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5
bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung „(B)“ zu kennzeichnen. In Bezug auf nach-
rangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter
Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen
der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unterneh-
mens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. auch Fußnote 1).

9
Beispiele
In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000,
lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückver-
sicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) und an
einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1).
Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen
Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des
Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkon-
glomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden.
Das konglomeratsangehörige Lebensversiche-
rungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Absatz 1 Nummer 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückver-
sicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität nach der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vorzunehmen.
Sofern die Berechnung auf der Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungs-
gruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h.
sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem
Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl
Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglo-
meratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck
FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag
einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe
dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung „(B)“ für Beteiligungsbuchwert einzutragen.
aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu
in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter
Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2,
Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60
Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden.
Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1/0001,
lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50
Mio. Euro).
Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro)
an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6
bilitätsverordnung einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist „KI-Gruppe 1“.
oder Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solva-
Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU 1/5000, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an
einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Absatz 6 oder
Absatz 7 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft
stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe „KI-Gruppe 1“. Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit
Hilfe der Abkürzung „üU“.
Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe „KI-Gruppe 1“ eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungs-
buchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält.
Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB:
Kurzname des
beteiligten
Art der
Unternehmens, Kurzname des
Einbeziehung:
für das vom Abzug Unternehmens,
(mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender lfd. an dem die
BV KA, IGS, IE,
Nr. Beteiligungen bzw. Nr. Beteiligung
VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbindlich- gehalten wird/
KAG IGS, KAG,
keiten und Genussrechte Gruppe
Sonstige)
abgesehen werden
kann/Gruppe
(1) (2) (3) (4) (5)
Einträge für Beispiel 1:
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1
1.1 Top Lebens-VU/1111 VGS KA 6.1 Top KI 1
(Vers-Gruppe 1)
Einträge für Beispiel 2:
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2
4.1 Top Rück-VU/6000 VGS KA 6.2 Top KI 2
(Vers-Gruppe 1)
Eintrag für Beispiel 3:
13.1 Top Bet 1/0001 VGS KA 6.3 Top KI 3
(Vers-Gruppe 1)
Beteiligungen (B)
Art der
bzw. als
Einbeziehung:
Eigenmittel
(mögliche Einträge:
angerechnete
BV KA, IGS, EI,
nachrangige
VGS KA, VGS EA, E,
Verbindlichkeiten
KAG IGS, KAG,
und
Sonstige)
Genussrechte
(6) (7)
EI 100,000 (B)
EI 100,000 (B)
EI 30,000 (B)
40,000
EI 30,000 (B)
40,000
EI 50,000 (B)

Kurzname des
beteiligten
Art der
Unternehmens,
Einbeziehung:
für das vom Abzug
(mögliche Einträge:
lfd. branchenübergreifender
BV KA, IGS, IE,
Nr. Beteiligungen bzw.
VGS KA, VGS EA, E,
nachrangiger Verbindlich-
KAG IGS, KAG,
keiten und Genussrechte
Sonstige)
abgesehen werden
kann/Gruppe
(1) (2) (3)
Eintrag für Beispiel 4:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA
Eintrag für Beispiel 5:
3.1 Top SU VU 1/5000 VGS KA
(Vers-Gruppe 1)
Einträge für Beispiel 6:
6.6 Top KI 6 IGS
6.6 Top KI 6 IGS
(KI-Gruppe 1)
Beteiligungen (B)
Art der
Kurzname des bzw. als
Einbeziehung:
Unternehmens, Eigenmittel
(mögliche Einträge:
lfd. an dem die angerechnete
BV KA, IGS, EI,
Nr. Beteiligung nachrangige
VGS KA, VGS EA, E,
gehalten wird/ Verbindlichkeiten
KAG IGS, KAG,
Gruppe und
Sonstige)
Genussrechte
(4) (5) (6) (7)
6.4 Top KI 4 IGS 35,000 (B)
(KI-Gruppe 1)
6.5 Top KI 5 IGS 48,000 (B)
(KI-Gruppe 1,
üU)
2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)
VU/2000
2.1 Top Kranken- E 89,000 (B)
VU/2000

Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Nach § 1a der Verordnung zur Übertragung von Be-
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September
2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, wird folgen-
der § 1b eingefügt:
„§ 1b
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Maßgabe
des § 22 Absatz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
gesetzes im Einvernehmen mit der Deutschen Bundes-
bank und nach Anhörung der Spitzenverbände der
Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesen-
gesetzes und des Versicherungsbeirats nach § 92 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes zu erlassen.“
Artikel 3
Änderung der
Inhaberkontrollverordnung
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009
(BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
satz 16 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
„§ 104k Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Finanz-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ und werden die
Wörter „§ 104k Nummer 1 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
ter „§ 104k Nummer 3 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Fi-
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 18 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 104k
Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 10 des Finanzkonglo-
merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Prüfungsberichtsverordnung
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 27 Ab-
satz 17 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
folgt gefasst:
„§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglome-
ratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Fi-
nanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“.
2. In § 8 Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „§ 10b
Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwe-
sengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3
Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanz-
konglomerate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b des Kre-
ditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Ergänzende Vorschriften
für Finanzkonglomeratsunternehmen
(§§ 17, 18 und 23 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10b Absatz 3
Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesenge-
setzes“ durch die Wörter „§ 12 des Finanzkonglo-
merate-Aufsichtsgesetzes“, die Wörter „§ 10b
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die
Wörter „§ 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichts-
gesetzes“ und die Wörter „§ 10b Absatz 2 Satz 2
und 3 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 13d Ab-
satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch die
Wörter „der §§ 23 und 25 des Finanzkonglo-
merate-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 13d Absatz 2
in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d
Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 4 des
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 5
Änderung der
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 4173), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 268)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunter-
nehmen über eine Versicherungsholding-Gesell-
schaft oder über eine gemischte Finanzholding-
Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversiche-
rungsunternehmen, einem Rückversicherungsunter-
nehmen, einem Erstversicherungsunternehmen ei-
nes Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2
und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an
einem Rückversicherungsunternehmen eines Dritt-
staates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versiche-
rungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Fi-
nanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst-
oder Rückversicherungsunternehmen behandelt.
Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Sol-

vabilität des Erst- oder Rückversicherungsunterneh-
mens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-
holding-Gesellschaft oder der gemischten Finanz-
holding-Gesellschaft von null angesetzt.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder
einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
handelt und dieses verbundene Erst- oder
Rückversicherungsunternehmen und die Ver-
sicherungsholding-Gesellschaft oder die ge-
mischte Finanzholding-Gesellschaft in die
Berechnung einbezogen werden.“
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „eines Rück-
versicherungsunternehmens“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern
„einer Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die
Wörter „oder einer gemischten Finanzholding-
Gesellschaft“ eingefügt.
3. In § 11 Nummer 2, in den §§ 13, 15 Nummer 2 und 3,
in § 17 Absatz 2 und in § 18 Absatz 3 werden jeweils
nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesellschaft“
die Wörter „oder gemischten Finanzholding-Gesell-
schaft“ eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesell-
schaft“ werden jeweils die Wörter „oder gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
b) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „in
einem“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
jeweils nach dem Wort „Versicherungs-Holding-
gesellschaft“ die Wörter „oder gemischten Fi-
nanzholding-Gesellschaft“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Versicherungs-Holdinggesellschaft“ die Wörter
„oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft“
eingefügt.
Artikel 6
Änderung der
Solvabilitätsverordnung
Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2796) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über die angemessene
Eigenmittelausstattung von Instituten,
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
und gemischten Finanzholding-Gruppen
(Solvabilitätsverordnung – SolvV)“.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 wie
folgt gefasst:
„§ 57 Verwendung des IRBA durch Institutsgrup-
pen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte
Finanzholding-Gruppen“.
3. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 bis 4
und 6 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Fi-
nanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
ding-Gruppen für die Größenverhältnisse
1. des zusammengefassten modifizierten verfüg-
baren Eigenkapitals und des Anrechnungsbe-
trags für das operationelle Risiko nach den
§§ 269 bis 293 und des Gesamtanrechnungsbe-
trags für Adressrisiken nach § 8 dieser Verord-
nung, ohne die in den Abzug nach § 10a Ab-
satz 6 Satz 3 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-
gesetzes einbezogenen Positionen,
2. des um die Eigenkapitalanforderungen für
Adressrisiken und das operationelle Risiko ver-
ringerten modifizierten verfügbaren Eigenkapi-
tals der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe
oder gemischten Finanzholding-Gruppe zuzüg-
lich der verfügbaren Drittrangmittel und der An-
rechnungsbeträge für die Marktrisikopositionen
und im Falle des § 308 Absatz 2 und 3 Satz 1
der Anrechnungsbeträge für die Optionsge-
schäfte aller gruppenangehörigen Unternehmen
und
3. der insgesamt anrechenbaren Eigenmittel und
der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem
Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,
dem Anrechnungsbetrag für das operationelle
Risiko und der Summe der Anrechnungsbeträge
für Marktrisikopositionen einschließlich der Op-
tionsgeschäfte.
§ 2 Absatz 5 gilt entsprechend für Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzhol-
ding-Gruppen.
(2) Ist ein Institut einer Institutsgruppe, Finanz-
holding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-
Gruppe Handelsbuchinstitut, unterliegt die Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte
Finanzholding-Gruppe den Vorschriften der §§ 298
bis 307 über Handelsbuch-Risikopositionen. Grup-
penangehörige Nichthandelsbuchinstitute dürfen
die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des
Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln.“
4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer 3,
in § 76 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und in § 106
Satz 3 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemischten
Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
5. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesanstalt gibt durch Veröffentlichung
im Internet bekannt, dass die Höchstverlust-
raten nach Absatz 3 Satz 2 nicht überschritten
wurden, wenn sie festgestellt hat, dass im verstri-
chenen Kalenderjahr die Summe der Verluste, die
auf diejenigen Adressenausfallrisikopositionen von
Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Grup-
pen und gemischten Finanzholding-Gruppen ent-
fallen,
1. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum auf
das Niedrigere von 60 Prozent eines nach § 25
Absatz 11 Satz 6 berücksichtigungsfähigen Be-

leihungswerts und 50 Prozent des Marktwerts
der im Inland belegenen Gewerbeimmobilien be-
sichert sind, 0,3 Prozent und
2. die durch Grundpfandrechte oder Eigentum an
im Inland belegenen Gewerbeimmobilien besi-
chert sind, 0,5 Prozent
der Summe der Positionswerte sämtlicher Adres-
senausfallrisikopositionen von Instituten, Instituts-
gruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten
Finanzholding-Gruppen, die durch Grundpfand-
rechte oder Eigentum an im Inland belegenen Ge-
werbeimmobilien besichert sind, nicht überschritten
hat. Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-
Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen
haben der Bundesanstalt jährlich die für diese Fest-
stellung notwendigen Angaben einzureichen.“
6. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Verwendung des IRBA durch
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen
oder gemischte Finanzholding-Gruppen“.
b) In Absatz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder ge-
mischte Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
ding-Gruppe“ werden die Wörter „oder gemisch-
ten Finanzholding-Gruppe“ eingefügt.
7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Insti-
tutsgruppe“ das Wort „oder“ durch ein Komma er-
setzt und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“
werden die Wörter „oder gemischte Finanzholding-
Gruppe“ eingefügt.
8. § 59 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesanstalt leitet bei Vorliegen eines
genehmigungsfähigen Umsetzungsplans nach Ab-
satz 1 einen bei ihr gestellten Antrag eines Instituts,
das Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts,
einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder ei-
ner gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
schaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist,
der für die Aufsicht über dieses EU-Mutterinstitut,
diese EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder
diese gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesell-
schaft auf konsolidierter Basis zuständigen Stelle
weiter.“
9. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach
dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter
„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach
dem Wort „Institutsgruppe“ das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Finanzholding-Gruppe“ werden die Wörter
„oder gemischten Finanzholding-Gruppe“ einge-
fügt.
10. In § 269 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzhol-
ding-Gruppen“ werden die Wörter „und gemischte
Finanzholding-Gruppen“ eingefügt.
11. In § 271 Absatz 5a wird nach dem Wort „Instituts-
gruppen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppen“ wer-
den die Wörter „und gemischten Finanzholding-
Gruppen“ eingefügt.
12. § 278 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Instituts- oder
Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
mischten Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden im einleitenden Satzteil und
in Nummer 1 jeweils die Wörter „Instituts- oder
Finanzholding-Gruppe“ durch die Wörter „Insti-
tutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder ge-
mischte Finanzholding-Gruppe“ ersetzt.
13. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Offenlegungsvorschriften dieses Teils
sind auf Institute im Anwendungsbereich des
§ 1, Institutsgruppen im Sinne des § 10a Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwe-
sengesetzes, Finanzholding-Gruppen im Sinne
des § 10a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwe-
sengesetzes und gemischte Finanzholding-
Gruppen im Sinne des § 10a Absatz 3a Satz 1
und 2 des Kreditwesengesetzes anzuwenden.“
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Institutsgrup-
pe“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Finanzholding-Gruppe“
werden die Wörter „oder gemischten Finanzhol-
ding-Gruppe“ eingefügt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Instituts“ das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach
dem Wort „Finanzholding-Gesellschaft“ werden
die Wörter „oder einer gemischten Finanzhol-
ding-Gesellschaft“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der
Versicherungs-Vergütungsverordnung
In § 1 Absatz 2 der Versicherungs-Vergütungsverord-
nung vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1379) werden die
Wörter „§ 104o des Versicherungsaufsichtsgesetzes“
jeweils durch die Wörter „§ 11 des Finanzkonglomera-
te-Aufsichtsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
ZAG-Anzeigenverordnung
In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5), Anlage 7 (zu
§ 11 Absatz 1 und 2) und Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1
und 2) der ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3603) wird jeweils die Angabe „§ 104k
Nr. 2 Buchstabe a VAG“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe a des Finanzkonglomerate-Auf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.

Artikel 9
Änderung der
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Zahlungsinstituts-Prü-
fungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder
Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise
nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes“ durch die Wörter
Berlin, den 20. September
Der Bundesminister der
Schäuble
„§ 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzkonglomerate-Sol-
vabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I
S. 2688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2767) geändert worden
ist, außer Kraft.
2013
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3672. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 65447ba24c6e901b….