Gesetze / Inhaberkontrollverordnung
InhKontrollV§ 10 Lebenslauf
Stand: 25.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/10#abs-1 (1) Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InhKontrollV/10#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten:
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.