Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 11 Wirkung des Investitionsvorrangbescheids
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
- VG Cottbus, 30.03.2012 – 1 K 392/08Zitiert von 2
- BGH, 25.07.2003 – V ZR 192/02
- BVerfG, 21.10.1998 – 1 BvR 179/94Zitiert von 6
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 296/16Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf den von dem Berichtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des ErwerbersZitiert von 5
- BGH, 06.07.2001 – V ZR 82/00Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.07.2023 – 3 U 114/22
- BGH, 19.03.2021 – V ZR 52/20Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; Feststellung des Berechtigten durch die Restitutionsbehörde; Feststellung des zur Zahlung Verpflichteten; Verjährung des ZinsanspruchsZitiert von 2
- LG Cottbus, 01.12.2015 – 3 O 19/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-1 (1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-2 (2) Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang der Veräußerung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids. Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsberechtigten wegen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investitionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch auf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-3 (3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten übertragen, gelten die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-4 (4) Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des belasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen. Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet und übertragen worden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-5 (5) Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfällt ein Anspruch auf Rückübertragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Anspruch genommen wurde. Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/11#abs-6 (6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.