Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 8 Inhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
- BVerfG, 21.10.1998 – 1 BvR 179/94Zitiert von 8
- BGH, 25.07.2003 – V ZR 192/02
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 6/10Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im DurchführungsfeststellungsverfahrenZitiert von 6
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 296/16Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf den von dem Berichtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des ErwerbersZitiert von 5
- BGH, 03.07.2009 – V ZR 182/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/8#abs-1 (1) In dem Investitionsvorrangbescheid wird festgestellt, daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den betroffenen Vermögenswert nicht gilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/8#abs-2 (2) Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Gebäude, muß der Investitionsvorrangbescheid dieses gemäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgende Bestimmungen enthalten:
Der investive Vertrag muß eine in dem Bescheid zu bezeichnende Vertragsstrafenregelung enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/8#abs-3 (3) Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Bescheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstrafenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirksamwerden des Vertrages. Das gilt auch für Grundstücke und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen veräußert oder verpachtet werden.