Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 10 Vollziehung des Investitionsvorrangbescheids
Stand: 10.06.2019
Der Investitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen werden. Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Abschluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investiven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach § 6a des Vermögensgesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 10 InVorG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 25.07.2003 – V ZR 192/02
- OLG Brandenburg, 04.07.2023 – 3 U 114/22
- BGH, 06.07.2001 – V ZR 82/00Zitiert von 5
- BGH, 16.07.1999 – V ZR 129/98Zitiert von 10
- KG, 05.02.2015 – 8 U 10/14
- OLG Brandenburg, 09.11.2011 – 4 U 16/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.