Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 2 Aussetzung der Verfügungsbeschränkung, investive Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BGH, 08.12.2017 – V ZR 296/16Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf den von dem Berichtigten zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Anteils der Geldleistungen des ErwerbersZitiert von 5
- BGH, 06.07.2001 – V ZR 82/00Zitiert von 5
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
- OLG Brandenburg, 28.01.2014 – 2 U 8/10Zitiert von 1
- BVerfG, 17.06.1998 – 1 BvR 2386/94
- BGH, 20.07.2007 – V ZR 85/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 04.07.2023 – 3 U 114/22
- BGH, 14.12.2006 – III ZR 74/06Zitiert von 2
- BGH, 03.11.2000 – V ZR 189/99Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/2#abs-1 (1) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
und durch einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies einem der hierfür bestimmten besonderen Investitionszwecke dient. Ein Ausbau eines Bauwerks oder Gebäudes liegt auch vor, wenn ortsfeste Produktionsanlagen und ähnliche Anlagen darin aufgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/2#abs-2 (2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist zugeführtes Eigenkapital in eine Kapitalrücklage einzustellen, die für die Dauer von fünf Jahren nach Einbringung nur zur Verrechnung mit Jahresfehlbeträgen verwendet werden darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/2#abs-3 (3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.