Gesetze / Investitionsvorranggesetz
InVorG§ 12 Rechtsschutz und Sicherung von Investitionen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 28.07.1998 – 1 BvR 781/94Zitiert von 3
- BVerfG, 17.06.1998 – 1 BvR 2386/94
- BVerwG, 15.02.2013 – 8 B 64/12Zurückweisung einer NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 6/10Prüfung der Investitionszweckverwirklichung im DurchführungsfeststellungsverfahrenZitiert von 6
- BVerfG, 17.02.1999 – 1 BvR 1422/92Zitiert von 7
- VG Cottbus, 18.06.2020 – 1 K 2531/17
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 19 ZB 19.2107
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 19 ZB 19.2109
- VG Augsburg, 22.02.2022 – Au 8 K 21.1895Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 InVorG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/12#abs-1 (1) Gegen den Investitionsvorrangbescheid ist, wenn die nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder Bundesbehörde ist, der Widerspruch und ansonsten die Anfechtungsklage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/12#abs-2 (2) Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids gestellt werden. Neue Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen hat; neue investive Vorhaben können nicht geltend gemacht werden. Darauf ist der Anmelder in dem Investitionsvorrangbescheid hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVorG/12#abs-3 (3) Bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ist der Vermögenswert zurückzuübertragen. Bei Unternehmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag, bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach § 7 der Grundstücksverkehrsordnung. Die Regelungen über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids bleiben unberührt. Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz bestehen nicht, wenn