Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 566c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 01.04.2025 – 3 U 82/23
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2023 – 2 U 115/22Zitiert von 2
- OLG Köln, 12.06.2015 – 1 U 2/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 11.03.2003 – 22 U 212/02
- OLG Hamm, 24.08.2016 – 30 U 61/16Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 23.03.2012 – 2 U 143/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – VIII ZR 56/25Anwendbarkeit der Regelungen der sog. Mietpreisbremse auf die Vereinbarung einer reduzierten Miete während eines laufenden MietverhältnissesZitiert von 3
- BGH, 19.11.2025 – XII ZR 106/23Spendenvereinbarung im Zusammenhang mit Mietzahlungsabrede und Rechtsübergang aufgrund des Verkaufs der MietsacheZitiert von 2
- AG Charlottenburg, 21.07.2014 – 213 C 62/14
15 Entscheidungen zu § 566c BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 566c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.