Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten, die durch Schutzimpfung verhütet werden können, erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Änderungsverlauf
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 23a aufgehoben durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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19.05.2020 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I 1018)
BGBl. 2020 I S. 1018
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 23a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2615)
BGBl. 2017 I S. 2615
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