Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker
Stand: 04.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20c#abs-1 (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt, wenn sie
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Apotheker, die eine in Satz 1 Nummer 1, Satz 2 oder 3 jeweils in der bis zum 1. Juli 2026 geltenden Fassung genannte ärztliche Schulung erfolgreich absolviert haben, berechtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20c#abs-2 (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20c#abs-3 (3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 2. September 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 genannten Schulungen können, soweit möglich, in digitaler Form abgehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20c#abs-4 (4) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Verabreichung des Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, an pharmazeutisch-technische Assistenten und an Pharmazieingenieure delegieren, sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Verabreichung des Impfstoffs ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Die Aufklärung, die Anamnese, die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person und die Impfdokumentation nach § 22 dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum 2. November 2026 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 20c neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 20c neu gefasst und geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 20c geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.