Gesetze / Infektionsschutzgesetz
IfSG§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20b?asof=2021-12-14#abs-1 (1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20b?asof=2021-12-14#abs-2 (2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Nummer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schulung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modellvorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20b?asof=2021-12-14#abs-3 (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IfSG/20b?asof=2021-12-14#abs-4 (4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Gesundheitspersonal bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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16.09.2022 Ausfertigung
§ 20b aufgehoben und neu gefasst und geändert durch Artikel 1b 1. 10. 2022 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I 1454)
BGBl. 2022 I S. 1454
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 20b eingefügt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 20b geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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