Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 99 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 99 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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