Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
Stand: 10.12.2019
Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 99 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1414 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 1414
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 99 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332, 1933)
BGBl. 2015 I S. 1332
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