Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 99 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund2 Fassungen

Zulässige Ersuchen der Republik Island und des Königreichs Norwegen um Auslieferung oder Durchlieferung eines Ausländers können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil oder in den übrigen anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehen ist.

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