Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 91a Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die sonstige Rechtshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1, L 143 vom 9.6.2015, S. 16) (Richtlinie Europäische Ermittlungsanordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sicherstellung von Beweismitteln für oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach Absatz 1. Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/91a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften des Ersten, des Fünften bis Siebenten Teils dieses Gesetzes sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden,
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 91a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 91a aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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