Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87k?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87k?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87k?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/87k?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.
Änderungsverlauf
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23.11.2020 Ausfertigung
§ 87k geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2020 I S. 2474
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