Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 83e Vernehmung des Verfolgten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83e#abs-1 (1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/83e#abs-2 (2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.

§ 83d § 83f