Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 61 Gerichtliche Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.12.2025 – 2 Ws 25/25
- OLG Köln, 13.07.2017 – 6 AuslS 45/17 - 35 -
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2018 – 2 Ws 75/18Zitiert von 3
- OLG Koblenz, 23.01.2012 – 1 Ausl S 184/11
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 – 1 Ws 73/23
- KG, 21.09.2020 – 4 Ws 101/19, 4 Ws 101/19 - 151 AR 52/19
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2023 – 12 Qs 16/23
- BGH, 18.08.2022 – 4 ARs 2/21Internationale Rechtshilfe: Antragsbefugnis einer drittbetroffenen juristischen Person bei einem Herausgabeersuchen der ausländischen Strafverfolgungsbehörde auf Grund einer Europäischen Ermittlungsanordnung
- OLG Bremen, 09.11.2018 – 1 AuslA 33/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61#abs-1 (1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61#abs-2 (2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61#abs-3 (3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/61#abs-4 (4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.