Rechtsprechung / OLG Hamm / 2. Strafsenat / 2026
OLG Hamm Beschluss vom 10.09.2026 – 2 OAus 145/26
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2026:0910.2OAUS145.26.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Bei einer Rechtshilfe zur Herausgabe von Gegenständen sind antragsberechtigt im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IRG nur durch die Herausgabe in ihren Rechten berührte „Dritte“ im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG und nicht auch Betroffene gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015 - 1 ARs 54/15 -, Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11 -, Rn. 13 f.; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09 -, Rn. 20 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2003 - 2 Ausl II 11/96 -, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30.03.1995 - (2) 4 Ausl 352/93 -, jew. zit. n. juris). Die Vorlage eines vermeintlich gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IRG zulässig angebrachten Antrags eines Betroffenen durch die Generalstaatsanwaltschaft ist von einem eigenständigen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 IRG zu unterscheiden.
G r ü n d e
I.
Die österreichischen Behörden führen gegen den Betroffenen und weitere Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der betrügerischen Krida und der Untreue. Der Betroffene soll gemeinsam mit den übrigen Vorständen der A Development Selection AG sowie der A Prime Selection AG zwischen Dezember 2022 und Dezember 2023 insbesondere die Befugnis, über das Vermögen dieser Gesellschaften zu verfügen, wissentlich missbraucht und diese am Vermögen geschädigt haben, indem man unbesicherte, nachrangige und fremdunübliche Darlehen ohne betriebliche Rechtfertigung gewährt habe. Konkret wird dem Betroffenen die Beteiligung an der Gewährung von Darlehen der A Development Selection AG an die A Development Selection Beteiligung GmbH über insgesamt zumindest 240.000.000 Euro und an die A Prime Selection AG über zumindest 102.000.000 Euro sowie an einem Darlehen der A Prime Selection AG an die A Prime Holding GmbH über insgesamt zumindest 252.000.000 Euro zur Last gelegt. Einzelnen weiteren Beschuldigten wird zudem - unter anderem - vorgeworfen, als Geschäftsführer der A Holding GmbH der A Sports United N. V. in gleicher deliktischer Weise Darlehen über zumindest 182.000.000 Euro gewährt zu haben.
In diesem Zusammenhang ersuchen die österreichischen Behörden im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung die Staatsanwaltschaft Bielefeld um die am 16.06.2026 bewilligte Übermittlung von Kopien der Insolvenzakten des Amtsgerichts Bielefeld bezüglich der A Sports United N. V. und der A Sports United, um Zahlungen der A Holding GmbH an die A Sports United N. V. nachzuvollziehen und eine Benachteiligung von Gläubiger beurteilen zu können.
Gegen die Vollstreckung dieser Ermittlungsanordnung hat der Verteidiger des Betroffenen unter dem 29.06.2026 „Beschwerde“ eingelegt und hierzu mit Schriftsatz vom 16.07.2026 - zusammengefasst - ausgeführt, dass den deutschen Behörden anhand der seines Erachtens unzureichend begründeten Ermittlungsanordnung keine Prüfung u.a. der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie der Vergleichbarkeit mit einem innerstaatlichen Fall (Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit) möglich sei. Für den Fall der Nichtabhilfe ist beantragt worden, die Sache gemäß §§ 91i, 61 IRG dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hat dieser „Beschwerde“ mit Verfügung vom 27.07.2026 mit näheren Ausführungen nicht abgeholfen und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Sache „in entsprechender Anwendung der §§ 91i, 61 Abs. 1 Satz 2 Fall 2, 66 IRG“ dem Oberlandesgericht vorzulegen sei. Dem ist die Generalstaatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 24.08.2026 ausdrücklich beigetreten.
II.
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 91i, 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 66 IRG erweist sich bereits als unzulässig, da der Betroffene nicht im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 IRG antragsberechtigt ist.
Nach § 61 Abs. 1 S. 2 IRG entscheidet das Oberlandesgericht bezüglich der hier von den österreichischen Behörden in der Sache begehrten Herausgabe von Gegenständen gemäß § 66 IRG unter anderem auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt sein.
Hierbei entspricht es der - soweit entscheidungserheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2022 - 4 ARs 2/21 -, zu KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2020 - 4 Ws 101/19 -, jew. zit. juris) - ständigen und aus hiesiger Sicht insbesondere angesichts der differenzierten und insofern auch nicht analogiebedürftigen Systematik des § 66 IRG weiterhin zutreffenden Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.2015 - 1 ARs 54/15 -, Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.09.2012 - 1 OLG Ausl 166/11 -, Rn. 13 f.; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.2010 - 6 AuslS 101/09 -, Rn. 20 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2003 - 2 Ausl II 11/96 -, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30.03.1995 - (2) 4 Ausl 352/93 -, jew. zit. n. juris; Johnson in: Grützner/
Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 104. Lieferung, 4/2012, § 61 IRG, Rn. 12; a.A.: von Galen in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl. 2020, § 66 IRG Rn. 183 ff.; Lagodny/Zimmermann in: Schomburg/Lagodny/Zimmermann, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. 2020, § 61 IRG Rn. 16), dass antragsberechtigt nur durch die Herausgabe in ihren Rechten berührte „Dritte“ im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG sind und nicht auch Betroffene gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG, gegen die sich also das ausländische Strafverfahren richtet. Da und soweit der Antragsteller vorliegend Beschuldigter des österreichischen Ermittlungsverfahrens ist, ist ihm daher ein Antrag nach § 61 IRG schon im Ansatz verwehrt.
Es ergibt sich im Hinblick auf die Antragsberechtigung auch kein anderes Ergebnis daraus, dass dem Betroffenen nach den Angaben in der Europäischen Ermittlungsanordnung keine Beteiligung an der Darlehensgewährung der A Holding GmbH an die A Sports United N. V. zur Last gelegt wird, zu deren Aufklärung die Herausgabe der Insolvenzakten bezüglich der A Sports United N. V. und der A Sports United dienen sollen. Denn weder der Europäischen Ermittlungsanordnung noch dem Antragsvorbringen sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass und inwiefern der Betroffene durch die Herausgabe der Insolvenzakten in Rechten im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 2 IRG verletzt bzw. gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG berührt sein könnte, die nicht wiederum lediglich - und sei es mittelbar - seine Position und Rechte als Beschuldigter betreffen und daher nach den obigen Ausführungen gerade nicht zur Antragstellung gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 IRG berechtigen.
Schließlich ist eine Entscheidung in der Sache auch nicht allein aufgrund der Vorlage durch die Generalstaatsanwaltschaft veranlasst. Denn diese Vorlage erfolgte ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Auffassung der Staatsanwaltschaft Bielefeld, dass bereits der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zulässig sei, zu dem die Generalstaatsanwaltschaft dann folgerichtig inhaltlich Stellung genommen hat. Diese Form der Weiterleitung eines vermeintlich entsprechend § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 IRG angebrachten Antrags eines Betroffenen ist von einem eigenständigen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 61 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 IRG zu unterscheiden (bzgl. § 61 Abs. 1 S. 1 IRG vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2012 - 1 Ausl S 184/11 -, Rn. 20, juris; Lagodny/Zimmermann in: Schomburg/Lagodny, a. a. O., § 61 IRG Rn. 21).
2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass dem Antrag des Betroffenen auch in der Sache ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Denn zumal eingedenk des von der Verteidigung zutreffend angeführten eingeschränkten Prüfungsumfangs und maßstabs hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, dass die - wenn auch eher knapp gehaltenen - Angaben in der Europäischen Ermittlungsanordnung durchaus eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung sind, dass angesichts des Verdachts der Begehung massiver und nach deutschem Recht vergleichbar zu bewertender Untreue- und Insolvenzdelikten (allein dem Betroffenen wird die Beteiligung an treuwidrig gewährten Darlehen mit einem Gesamtvolumen von zumindest 594 Millionen Euro vorgeworfen), die Rechtshilfe durch Herausgabe von einzelnen sich auf das fragliche Firmengeflecht beziehenden Insolvenzakten zulässig ist und sich insbesondere auch unter Berücksichtigung etwaiger von der Verteidigung angeführter weiterer Ermittlungsansätze - offensichtlich - nicht als unverhältnismäßig darstellt.