Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 5 Gegenseitigkeit
Stand: 10.06.2019
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 5 IRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05Auslieferungsverkehr mit Vietnam: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- OLG Hamm, 19.12.2023 – 2 Ausl. 230/22
- OLG Braunschweig, 16.09.2022 – 1 AR (Ausl.) 17/22
- OLG Hamm, 21.02.2017 – 2 Ausl. 27/16
- OLG Hamm, 16.02.2017 – 2 Ausl. 21/16
- OLG Hamburg, 03.01.2017 – Ausl 81/16
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 08.07.2015 – 1 AR (Ausl) 8/15Zitiert von 1
- OLG Bremen, 26.01.2015 – 1 Ausl A 1/15
- OLG Braunschweig, 22.10.2014 – 1 AR (Ausl) 6/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.1997 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I 1650)
BGBl. 1997 I S. 1650
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