Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 4 Akzessorische Auslieferung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Brandenburg, 16.08.2022 – 2 AR 32/22 (S)
- KG, 12.03.2019 – (4) 151 AuslA 28/19 (29/19)
- OLG Brandenburg, 29.03.2017 – (1) 53 AuslA 39/16 (19/16)
- OLG Düsseldorf, 21.02.2003 – 4 Ausl (A) 335/02 - 50 u. 51/03 III
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Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese
1.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
2.
die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.