Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 8 Todesstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BVerfG, 27.07.1999 – 2 BvR 898/99Zitiert von 8
- BVerfG, 22.10.2008 – 2 BvR 2028/08Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 26.07.2017 – 6 L 6363/17.F.AZitiert von 1
- KG, 15.10.2012 – (4) 151 Ausl A 114/12 (166/12)
- OLG Köln, 21.03.2003 – 2 Ausl 1415/01
- BVerfG, 21.03.2018 – 2 BvR 108/18Nichtannahmebeschluss: Gewährung subsidiären Schutzes in anderem EU-Mitgliedsstaat stellt gewichtiges Indiz für Vorliegen eines Auslieferungshindernisses dar - hier: Auslieferung eines in Belgien als schutzberechtigt anerkannten Weißrussen an Weißrussland zur Strafverfolgung - mangelnde Substantiierung wegen Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem Entkräftung der Gefahr einer Verhängung der Todesstrafe bzw menschenunwürdiger Haftbedingungen durch verbindliche Zusicherungen WeißrusslandsZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 18.12.2024 – 11 L 2066/24Zitiert von 2
- OLG Bremen, 28.12.2022 – 1 AuslA 50/22
- OLG Brandenburg, 20.09.2021 – 1 AR 21/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.