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§ 4 IRG — Akzessorische Auslieferung

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese

1.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
2.
die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.