Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 2 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 07.09.2004 – 3 Ausl 80/04Zitiert von 4
- BVerfG, 02.03.2009 – 2 BvR 197/09Zitiert von 1
- BGH, 04.11.2025 – 2 ARs 322/25Negativer Kompetenzkonflikt: Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung vom Verwaltungsgericht an das Oberlandesgericht nach § 17a GVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.04.1999 – 3 StR 215/98Zitiert von 25
- VG Hamburg, 19.02.2025 – 12 AE 577/25
- OLG Köln, 29.10.2024 – 3 OAus 66/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 17.11.2022 – 2 AR 30/22 (S)
- OLG Düsseldorf, 28.10.2022 – 3 AR 56/22Zitiert von 1
- VG München, 31.03.2022 – M 2 E 22.30761Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-1 (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-2 (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-3 (3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.