Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 2 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-1 (1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-2 (2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/2#abs-3 (3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

§ 1 § 3