Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 14 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BGH, 18.12.2025 – 4 ARs 7/25Konzentration der Zuständigkeit für mehrere Auslieferungsverfahren aufgrund deren Sachzusammenhangs beim OberlandesgerichtZitiert von 1
- BGH, 27.09.2022 – 2 ARs 189/22Zuständigkeit eines zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen OberlandesgerichtsZitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 12.01.2015 – 1 AK 121/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 31.01.2001 – Ausl 27/01
- OLG Koblenz, 09.02.2005 – (1) Ausl - III - 2/05
- OLG Stuttgart, 07.09.2004 – 3 Ausl 80/04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 29.01.2025 – 1 OAus 1/25
- OLG Nürnberg, 22.10.2024 – Ausl OAusl 43/24
- OLG Brandenburg, 02.09.2024 – 1 OAus 26/24
36 Entscheidungen zu § 14 IRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/14#abs-1 (1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/14#abs-2 (2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/14#abs-3 (3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.