Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 25.08.2004 – 1 ARs 6/04 (Ausl)
- OLG Köln, 16.07.1999 – Ausl. 164 /99 - 13 -
- OLG Brandenburg, 15.08.2024 – 2 OAus 28/24
- OLG Brandenburg, 09.11.2023 – 2 OAus 20/23
- OLG Hamburg, 17.08.2023 – Ausl 63/22
- OLG Brandenburg, 16.08.2022 – 2 AR 32/22 (S)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.03.2022 – 2 AR 46/21, 2 AR 46/21 (S)
- OLG Frankfurt am Main, 06.04.2021 – 2 Ausl A 263/20
- OLG Braunschweig, 11.02.2021 – 1 AR (Ausl.) 17/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 IRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/24#abs-1 (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/24#abs-2 (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.