Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/24#abs-1 (1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/24#abs-2 (2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.

§ 23 § 25