§ 39a
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a#abs-1 (1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 31 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39a#abs-2 (2) § 31 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 33 bis 35b und 38 gelten entsprechend.