Gesetze / Handwerksordnung

HwO

§ 39

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.

§ 37 § 38