§ 124b
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42q auf andere Behörden oder auf Handwerkskammern zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die Zuständigkeiten nach § 16 Absatz 3; eine Übertragung auf Handwerkskammern ist jedoch ausgeschlossen. Die Staatsaufsicht nach § 115 Abs. 1 umfasst im Falle einer Übertragung von Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8 und 9 auch die Fachaufsicht.
Änderungsverlauf
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 124b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1067)
BGBl. 2020 I S. 1067
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 124b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2019 I S. 2522
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11.07.2011 Ausfertigung
§ 124b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I 1341)
BGBl. 2011 I S. 1341
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23.03.2005 Ausfertigung
§ 124b neu gefasst durch Artikel 2 und 2a Nr. 2 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I 931)
BGBl. 2005 I S. 931
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