§ 115
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG München, 03.06.2025 – M 30 K 23.817
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 – OVG 1 B 67.09
- VG Trier, 01.09.2010 – 5 K 244/10.TRZitiert von 3
- OLG Zweibrücken, 13.06.2005 – 4 W 36/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/115#abs-1 (1) Die oberste Landesbehörde führt die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Die Staatsaufsicht beschränkt sich darauf, soweit nicht anderes bestimmt ist, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Handwerkskammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/115#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Kammer trotz wiederholter Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung über die Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der bisherige Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor.