Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
Stand: 02.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/4#abs-1 (1) Diesem Gesetz gehen spezifische Regelungen über die Mitteilung von Informationen über Verstöße in den folgenden Vorschriften vor:
Soweit die spezifischen Regelungen in Satz 1 keine Vorgaben machen, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/4#abs-2 (2) Das Verbraucherinformationsgesetz, das Informationsfreiheitsgesetz sowie Regelungen der Länder über den Zugang zu amtlichen Informationen finden keine Anwendung auf die Vorgänge nach diesem Gesetz. Satz 1 gilt nicht für die Regelungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/4#abs-3 (3) Die §§ 81h bis 81n des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/4#abs-4 (4) Die Regelungen des Strafprozessrechts werden von den Vorgaben dieses Gesetzes nicht berührt.