Gesetze / Schiffssicherheitsgesetz
SchSG§ 14 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge*)
Stand: 21.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/14#abs-1 (1) Die Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge erfolgt unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der internationalen Regelungen, in den Häfen zugleich unter Einhaltung der Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG und deren gemeinschaftsrechtlicher Änderungen und Ergänzungen sowie weiterer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle erlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSG/14#abs-2 (2) Kann ein nach Abschnitt A der Anlage erforderlicher Nachweis ausschließlich deshalb nicht anerkannt werden, weil der Flaggenstaat nicht Vertragspartei der zugrundeliegenden internationalen Regelung ist, so ist als Schiffssicherheitsanforderung insofern ein Standard einzuhalten, der den Zielen der internationalen Schiffssicherheitsregelungen nach Maßgabe der Schiffssicherheitsverordnung entspricht. Dies gilt entsprechend für nach Abschnitt A der Anlage erforderliche Nachweise über die Einhaltung von Umweltschutzstandards.
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Änderungsverlauf
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14.03.2023 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73)
BGBl. 2023 I Nr. 73
BGBl. 2023 I Nr. 73
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2701)
BGBl. 2018 I S. 2701
BGBl. 2018 I S. 2701
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
BGBl. 2013 I S. 1471 Gesetzgebungsmaterialien
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
BGBl. 2008 I S. 706
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25.06.2004 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I 1389)
BGBl. 2004 I S. 1389
BGBl. 2004 I S. 1389 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.