Gesetze / Seeaufgabengesetz SeeAufgG § 9c Stand: 10.06.2019 Bund Rechtsverordnungen nach den § 7a oder §§ 9 und 9a können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden.