§ 8 Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/8#abs-1 (1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/8#abs-2 (2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBergG/8#abs-3 (3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 8 BBergG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.10.2008 – 1 A 10231/08Zitiert von 3
- BGH, 23.11.2000 – III ZR 342/99Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 – 5 K 372/15Zitiert von 3
- BGH, 19.09.2008 – V ZR 28/08Bergrecht: Keine Verdrängung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16.09Zitiert von 5
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 16/09Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Mitgewinnungsentscheidung; Abbau von Gold; Grundabtretung
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.03.2026 – 2 K 2199/23 E
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BBergG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.04.2002 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I 1250)
BGBl. 2002 I S. 1250
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06.06.1994 Ausfertigung
§ 8 eingefügt und geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I 1170)
BGBl. 1994 I S. 1170
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.