Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 29.11.2013 – 16 K 54.13Zitiert von 1
- BGH, 02.07.2013 – II ZR 293/11Haftung des Wirtschaftsprüfers: Informationspflichtverletzung bei Prüfung des Jahresabschlusses einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH ohne erforderlichen Qualitätsnachweis; Umfang des SchadensersatzanspruchsZitiert von 7
- VG Berlin, 12.08.2015 – 22 K 145.14
- FG Köln, 03.03.2010 – 14 K 4943/07Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/55b#abs-1 (1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/55b#abs-2 (2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. Dazu gehören zumindest
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/55b#abs-3 (3) Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/55b#abs-4 (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei Berufsangehörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschlussprüfern.