§ 67 Technische und statistische Unterlagen, Markscheidewesen
Stand: 10.06.2019
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur Regelung der Festlegung von Einwirkungsbereichen, erforderlich ist, kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
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Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 67 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1962)
BGBl. 2016 I S. 1962
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