Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Stand: 28.12.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Schleswig, 26.06.2025 – 19 A 7/24
- LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2025 – 2 TaBV 16/24
- ArbG Braunschweig, 24.06.2025 – 6 Ca 303/24
- ArbG Hamburg, 15.02.2024 – 12 Ca 294/23Zitiert von 1
- VG Bremen, 06.03.2026 – 4 K 3090/25
- ArbG Hamm, 16.02.2024 – 2 Ca 1229/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/12#abs-1 (1) Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle). Ist der Bund oder ein Land Beschäftigungsgeber, bestimmen die obersten Bundes- oder Landesbehörden Organisationseinheiten in Form von einzelnen oder mehreren Behörden, Verwaltungsstellen, Betrieben oder Gerichten. Die Pflicht nach Satz 1 gilt sodann für die Einrichtung und den Betrieb der internen Meldestelle bei den jeweiligen Organisationseinheiten. Für Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden und Gemeindeverbänden stehen, gilt die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/12#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel mindestens 50 Beschäftigten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/12#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unabhängig von der Zahl der Beschäftigten für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HinSchG/12#abs-4 (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 verpflichteten Beschäftigungsgeber erteilen der internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen. Ist der Beschäftigungsgeber der Bund oder ein Land, gilt Satz 1 für die jeweiligen Organisationseinheiten entsprechend.