§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Zitiert von 18
- VG Göttingen, 08.01.2009 – 2 A 3/08Heimaufsichtsrecht: Rechtmäßigkeit einer Anordnung bei Mängeln in der Pflegedokumentation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 30.04.2020 – VII ZB 82/17Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer PflegeeinrichtungZitiert von 5
- BGH, 02.12.2010 – III ZR 19/10Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung im Rahmen der Sozialhilfe bewilligter Geldbeträge für den BetroffenenZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 16.12.2014 – I-24 U 77/14
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 13 HeimG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-1 (1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-2 (2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-4 (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.