§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-1 (1) Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen der ordnungsgemäße Betrieb des Heims ergibt. Insbesondere muss ersichtlich werden:
Betreibt der Träger mehr als ein Heim, sind für jedes Heim gesonderte Aufzeichnungen zu machen. Dem Träger bleibt es vorbehalten, seine wirtschaftliche und finanzielle Situation durch Vorlage der im Rahmen der Pflegebuchführungsverordnung geforderten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nachzuweisen. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-2 (2) Der Träger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb eines Heims fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu löschen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Verfahren näher fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/13#abs-4 (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Pflegesatzvereinbarungen oder Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Heimrecht: Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung wegen Mängeln in der Pflegedokumentation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Göttingen, 08.01.2009 – 2 A 3/08Heimaufsichtsrecht: Rechtmäßigkeit einer Anordnung bei Mängeln in der Pflegedokumentation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.04.2020 – VII ZB 82/17Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer PflegeeinrichtungZitiert von 5
- BGH, 02.12.2010 – III ZR 19/10Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des Heimträgers zur Verwaltung im Rahmen der Sozialhilfe bewilligter Geldbeträge für den BetroffenenZitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 16.12.2014 – I-24 U 77/14
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.