Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 758

BGBl. 1990 I S. 758 · 21.024 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1990, Seite 758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 758
758                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

                                               Erstes Gesetz
                                      zur Änderung des Heimgesetzes
                                                   Vom 23. April 1990

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

               Änderung des Heimgesetzes

  Das Heimgesetz vom 7. August 1974 (BGBL I S. 1873)
wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift „Gesetz über Altenheime, Altenwohn-
    heime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz -
    HeimG)" wird durch die Überschrift „Heimgesetz

    (HeimG)" ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 1

                      Anwendungsbereich

         (1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen

      sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
      nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne
      des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der
      Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen
      entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von
      Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind.

   Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt
   neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung
   oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.
     (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen
   und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des

   Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen
   zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die
   die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen."

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Zweck des Gesetzes ist es,

   1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner

      und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor
      Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die
      Selbständigkeit und Selbstverantwortung der
      Bewohner im Heim zu wahren,

  2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Worte „legt der Bundesminister für Jugend,
      Familie und Gesundheit ... fest" werden ersetzt
      durch die Worte „kann der Bundesminister für
      Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ... fest-
      legen".
BGBl. 1990, Seite 759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 759
  b) In Nummer 2 werden die Worte „sowie für die Zahl
     der Beschäftigten" gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 4
                        Heimvertrag

     (1) Zwischen dem Träger und dem künftigen
   Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.

    (2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner

  unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags

  schriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1

  Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im
  einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu
  entrichtende Entgelt anzugeben.

    (3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu

  den Leistungen des Trägers stehen.

    (4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags
  den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, ins-
  besondere über die Leistungen und die Ausstattung

  der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der

  Bewohner, zu informieren."

6. Nach § 4 werden die folgenden neuen §§ 4 a bis 4 d
  eingefügt:
                           ,,§ 4a

               Anpassungspflicht des Trägers
     Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies

  möglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten

  Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und

  die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimver-

  trags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart

  werden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige

  Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend
  den angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist
  und erhöhen darf.

                           § 4b

                       Vertragsdauer
     (1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit
  geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vor-
  übergehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt
  ist.
    (2) Der Bewohner kann den Heimvertrag späte-
  stens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
  den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen.
  Er kann aus wichtigem Grur.d ohne Einhaltung einer
  Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung
  des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  nicht zuzumuten ist.
    (3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag
  nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
  Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1 . der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein-
      geschränkt oder in seiner Art verändert wird und
      die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger
      eine Härte bedeuten würde,

  2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so
     verändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung
     in dem Heim nicht mehr möglich ist,
  3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuld-
     haft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fort-

   setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet wer-
   den kann oder
4. der Bewohner

   a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
      Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
      Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-
      steigt, im Verzug ist oder

   b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
      Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-

      gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-

      men ist, der das Entgelt für zwei Monate

      erreicht.

  (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die
Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum

Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängig-

keit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentli-
che Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

  (5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims

bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.

  (6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der
Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats
zulässig.

  (7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2

gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemes-

sene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren

Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absat-

zes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des

Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.

  (8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsver-
hältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen
über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig,

soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf
den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In
diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2
vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem T~qger
ersparten Aufwendungen.
                          § 4c
                Erhöhung des Entgelts

  (1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten
Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige
Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte
Entgelt angemessen ist.
   (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustim-
mung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann ver-
einbart werden, daß der Träger eines Heims berech-
tigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhö-
hen.

  (3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner
gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier
Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wer-
den soll, schriftlich geltend zu machen und zu begrün-
den. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug
nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleich-
bare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In
diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die
Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung
BGBl. 1990, Seite 760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 760
760                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1

      der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger
      vorbehalten.
        (4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke
      der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

                               § 4d
                 Abweichende Vereinbarungen
        Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners
      von den §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
         „Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die
         Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu

         erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14
         Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind."
      b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
          ,,(2) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht
        gebildet werden kann, werden seine Aufgaben
        durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen.
        Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
        Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem

        Heimleiter von der zuständigen Behörde bestellt.
        Die Bewohner des Heims oder deren gesetzliche
        Vertreter können der zuständigen Behörde Vor-
        schläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unter-
        breiten. Die zuständige Behörde kann von der

        Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn

        die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise

        gewährleistet ist."

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, er wird wie
      folgt gefaßt:

          ,,(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie,

        Frauen und Gesundheit legt durch Rechtsverord-

        nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-

        ten über die Wahl des Heimbeirats und die Bestel-
        lung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang
        und Form ihrer Mitwirkung fest."

8. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird ,,§ 14 Abs. 3" durch ,,§ 14
      Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zuverläs-
            sigkeit" der Halbsatz ,, , insbesondere die wirt-
            schaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des
            Heims," eingefügt.
        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
             „3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit
                 sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst
                 oder in angemessener anderer Weise nicht
                 gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der

                 Beschäftigten und ihre persönliche und
                 fachliche Eignung für die von ihnen ausge-
                 übte Tätigkeit nicht ausreichen,".
        cc) In Nummer 5 Buchstabe b wird ,,§ 14 Abs. 4"
            durch ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt.

9. § 7 Abs. 1, 2 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies
   gleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der

    Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie
    Art, Standort und Zahl der Heimplätze sowie die beruf-
    liche Ausbildung und der berufliche Werdegang des
    Leiters anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar
    der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der
    Heimordnung beizufügen.
      (2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und
    der Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die
    Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsbe-
    rechtigten Personen des Trägers und die Verlegung

    des Heims anzuzeigen."

10. § 8 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 8

         Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
      (1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsät-
    zen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeich-
    nungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus
    denen insbesondere ersichtlich sind
    1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des

       Heims,

    2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der
       belegten Heimplätze,
    3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Aus-

       bildung der Beschäftigten, deren regelmäßige

       Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte

       Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsver-

       hältnisses.

      (2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen
    nach Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege

    über den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme

    durch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewah-

    ren.

      (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
    und Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in
    den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
    einzuhaltende Verfahren näher fest.
      (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines
    Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von
    Pflegesatzvereinbarungen bleiben unberührt."

11. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift „Auskunft und Nachschau" wird
       durch „Überwachung" ersetzt.
    b) In Absatz 1 wird vor dem bisherigen Satz 1 einge-
       fügt:
       ,,Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfun-

       gen der zuständigen Behörden überwacht."

12. § 10 wird wie folgt geändert:
    Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird
    einziger Absatz; in diesem Absatz ist folgender Satz
    anzufügen:
    ,,Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaß-
    nahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von
    dem Ergebnis zu unterrichten."
BGBl. 1990, Seite 761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 761
13. § 11 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „Einrichtun-
    gen der in § 1 genannten Art" durch die Worte „ Heime
    im Sinne des § 1" ersetzt.

14. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift „Vermögensvorteile" wird durch
       ,,Leistungen an Träger und Beschäftigte" ersetzt.

    b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
       Absätze 1 bis 6 ersetzt:
        ,,(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt,
       sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld-
       oder geldwerte Leistungen über das nach § 4
       vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder
       gewähren zu lassen.
            (2) Dies gilt nicht, wenn

       1.    andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen
             des Trägers abgegolten werden,

       2.    geringwerte Aufmerksamkeiten versprochen
             oder gewährt werden,

       3.    Leistungen im Hinblick auf die Überlassung

             eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur
             Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum
             Betrieb des Heims versprochen oder gewährt
             werden,

       4.    Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtun-
             gen aus dem Heimvertrag geleistet werden
             und diese Leistungen das Doppelte des auf
             einen Monat entfallenden Entgelts nicht über-
             steigen.
          (3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
       sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem
       Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeit-
       punkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom
       Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der
       Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des

       Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze
       1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder
       zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

          (4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine
       Geldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner
       zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen be-
       rechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des
       Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die
       Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei
       einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu
       dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündi-
       gungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen
       stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicher-
       heit.

         (5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonsti-
      gen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich
      von oder zugunsten von Bewohnern neben der
      vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geld-
      werte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus
      dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu
      lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-
      wertige Aufmerksamkeiten handelt.
        (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen
      Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5
      zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die
      Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und

        die Leistungen noch nicht versprochen oder
        gewährt worden sind."
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt
       geändert:
       aa) In Satz 1 wird „Bundesminister für Jugend,
           Familie und Gesundheit" durch „Bundes-
           minister für Jugend, Familie, Frauen und
           Gesundheit" ersetzt; die Worte „Absatz 3"
           werden durch „Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird „Absatzes 3" durch „Absatzes 2
           Nr. 3" ersetzt.

15. § 15 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
    „4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder eine nach § 14
        Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt."

16. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „im Sinne
       des § 1" gestrichen.

    b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

      „3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte
          Leistungen versprechen oder gewähren läßt

          oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechts-
          verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für
          einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
          geldvorschrift verweist."

    c) In Absatz 2 Nr. 1 wird ,,§ 5 oder § 8" durch ,,§ 5
       Abs. 2 oder§ 8 Abs. 3" ersetzt.
    d) In Absatz 2 Nr. 3 wird ,,§ 9 Abs. 1" durch ,,§ 9
       Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
    e) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
       „6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder
           geldwerte Leistungen versprechen oder
           gewähren läßt."

17. § 23 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 werden die Worte „eine Einrichtung der in
    § 1 genannten Art" durch die Worte „ein Heim im
    Sinne des § 1 " ersetzt.

18. In § 3 Nr. 2, in § 5 Abs. 1 Satz 1, in § 6 Abs. 1, Abs. 2
    und Abs. 3 Nr. 1, in § 7 Abs. 3, in § 9 Abs. 1 und
    Abs. 2, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und
    Abs. 3, in§ 12, in§ 13, in§ 15 Abs. 1 und Abs. 3, in
    § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, in§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und
    2, in § 19, in § 20 sowie in § 23 Abs. 2 werden jeweils
    die Worte „die Einrichtung", ,,der Einrichtung", ,,Ein-
    richtungen", ,,Einrichtung", ,,einer Einrichtung", ,,eine
    Einrichtung", ,,eine erlaubnispflichtige Einrichtung"

    und „erlaubnisbedürftige Einrichtung" durch die Worte
    „das Heim", ,,des Heims", ,,Heime", ,,Heim", ,,eines
    Heims", ,,einem Heim", ,,ein Heim", ,,Heimen", ,,ein
    erlaubnispflichtiges Heim" und „erlaubnisbedürftiges
    Heim" ersetzt.

                         Artikel 2

          Neubekanntmachung des Gesetzes
  Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der
vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.
BGBl. 1990, Seite 762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 762
762                                    Bundesgesetzblatt,

                       Artikel 3
                     Berlin-Klausel

   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.

                        Artikel 4

   Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse

   (1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen
Recht.
Jahrgang 1990, Teil 1

    (2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund
  von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des
  Gesetzes abgeschlossen worden sind.

    (3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf
  Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten
  des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß
  der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.

                          Artikel 5

                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
  dung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1
  Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 23. April 1990
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                   Genscher
                                         Der Bundesminister
                             für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
                                             Ursula Lehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 758. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3be78c5b746e287b….