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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1990, S. 758
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758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Heimgesetzes
Vom 23. April 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Heimgesetzes
Das Heimgesetz vom 7. August 1974 (BGBL I S. 1873)
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift „Gesetz über Altenheime, Altenwohn-
heime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz -
HeimG)" wird durch die Überschrift „Heimgesetz
(HeimG)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen
sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne
des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der
Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen
entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von
Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind.
Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt
neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung
oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen
und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen
zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen."
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner
und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor
Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die
Selbständigkeit und Selbstverantwortung der
Bewohner im Heim zu wahren,
2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „legt der Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit ... fest" werden ersetzt
durch die Worte „kann der Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ... fest-
legen".

b) In Nummer 2 werden die Worte „sowie für die Zahl
der Beschäftigten" gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Heimvertrag
(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen
Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.
(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner
unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags
schriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1
Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im
einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu
entrichtende Entgelt anzugeben.
(3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu
den Leistungen des Trägers stehen.
(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags
den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, ins-
besondere über die Leistungen und die Ausstattung
der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der
Bewohner, zu informieren."
6. Nach § 4 werden die folgenden neuen §§ 4 a bis 4 d
eingefügt:
,,§ 4a
Anpassungspflicht des Trägers
Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies
möglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und
die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimver-
trags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart
werden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige
Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend
den angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist
und erhöhen darf.
§ 4b
Vertragsdauer
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vor-
übergehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt
ist.
(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag späte-
stens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen.
Er kann aus wichtigem Grur.d ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung
des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
nicht zuzumuten ist.
(3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag
nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn
1 . der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein-
geschränkt oder in seiner Art verändert wird und
die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger
eine Härte bedeuten würde,
2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so
verändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung
in dem Heim nicht mehr möglich ist,
3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuld-
haft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fort-
setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet wer-
den kann oder
4. der Bewohner
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-
steigt, im Verzug ist oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-
men ist, der das Entgelt für zwei Monate
erreicht.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die
Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum
Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängig-
keit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentli-
che Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims
bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der
Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die
Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats
zulässig.
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemes-
sene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren
Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absat-
zes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsver-
hältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen
über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig,
soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf
den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In
diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2
vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem T~qger
ersparten Aufwendungen.
§ 4c
Erhöhung des Entgelts
(1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten
Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige
Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte
Entgelt angemessen ist.
(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustim-
mung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann ver-
einbart werden, daß der Träger eines Heims berech-
tigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhö-
hen.
(3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner
gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier
Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wer-
den soll, schriftlich geltend zu machen und zu begrün-
den. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug
nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleich-
bare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In
diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die
Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung

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der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger
vorbehalten.
(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke
der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.
§ 4d
Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners
von den §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam."
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die
Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu
erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14
Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind."
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht
gebildet werden kann, werden seine Aufgaben
durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen.
Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem
Heimleiter von der zuständigen Behörde bestellt.
Die Bewohner des Heims oder deren gesetzliche
Vertreter können der zuständigen Behörde Vor-
schläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unter-
breiten. Die zuständige Behörde kann von der
Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn
die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise
gewährleistet ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, er wird wie
folgt gefaßt:
,,(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit legt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ten über die Wahl des Heimbeirats und die Bestel-
lung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang
und Form ihrer Mitwirkung fest."
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird ,,§ 14 Abs. 3" durch ,,§ 14
Abs. 2 Nr. 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zuverläs-
sigkeit" der Halbsatz ,, , insbesondere die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des
Heims," eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit
sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst
oder in angemessener anderer Weise nicht
gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der
Beschäftigten und ihre persönliche und
fachliche Eignung für die von ihnen ausge-
übte Tätigkeit nicht ausreichen,".
cc) In Nummer 5 Buchstabe b wird ,,§ 14 Abs. 4"
durch ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt.
9. § 7 Abs. 1, 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies
gleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der
Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie
Art, Standort und Zahl der Heimplätze sowie die beruf-
liche Ausbildung und der berufliche Werdegang des
Leiters anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar
der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der
Heimordnung beizufügen.
(2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und
der Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die
Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsbe-
rechtigten Personen des Trägers und die Verlegung
des Heims anzuzeigen."
10. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsät-
zen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeich-
nungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus
denen insbesondere ersichtlich sind
1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des
Heims,
2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der
belegten Heimplätze,
3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Aus-
bildung der Beschäftigten, deren regelmäßige
Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte
Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsver-
hältnisses.
(2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen
nach Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege
über den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme
durch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewah-
ren.
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
einzuhaltende Verfahren näher fest.
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines
Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von
Pflegesatzvereinbarungen bleiben unberührt."
11. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Auskunft und Nachschau" wird
durch „Überwachung" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird vor dem bisherigen Satz 1 einge-
fügt:
,,Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfun-
gen der zuständigen Behörden überwacht."
12. § 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird
einziger Absatz; in diesem Absatz ist folgender Satz
anzufügen:
,,Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaß-
nahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von
dem Ergebnis zu unterrichten."

13. § 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „Einrichtun-
gen der in § 1 genannten Art" durch die Worte „ Heime
im Sinne des § 1" ersetzt.
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Vermögensvorteile" wird durch
,,Leistungen an Träger und Beschäftigte" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
,,(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt,
sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld-
oder geldwerte Leistungen über das nach § 4
vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder
gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen
des Trägers abgegolten werden,
2. geringwerte Aufmerksamkeiten versprochen
oder gewährt werden,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung
eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum
Betrieb des Heims versprochen oder gewährt
werden,
4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtun-
gen aus dem Heimvertrag geleistet werden
und diese Leistungen das Doppelte des auf
einen Monat entfallenden Entgelts nicht über-
steigen.
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3
sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem
Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeit-
punkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der
Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des
Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder
zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine
Geldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner
zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen be-
rechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des
Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die
Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei
einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu
dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündi-
gungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen
stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicher-
heit.
(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonsti-
gen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich
von oder zugunsten von Bewohnern neben der
vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geld-
werte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus
dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu
lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-
wertige Aufmerksamkeiten handelt.
(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5
zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die
Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und
die Leistungen noch nicht versprochen oder
gewährt worden sind."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird „Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit" durch „Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit" ersetzt; die Worte „Absatz 3"
werden durch „Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird „Absatzes 3" durch „Absatzes 2
Nr. 3" ersetzt.
15. § 15 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder eine nach § 14
Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt."
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „im Sinne
des § 1" gestrichen.
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte
Leistungen versprechen oder gewähren läßt
oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist."
c) In Absatz 2 Nr. 1 wird ,,§ 5 oder § 8" durch ,,§ 5
Abs. 2 oder§ 8 Abs. 3" ersetzt.
d) In Absatz 2 Nr. 3 wird ,,§ 9 Abs. 1" durch ,,§ 9
Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
e) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder
geldwerte Leistungen versprechen oder
gewähren läßt."
17. § 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „eine Einrichtung der in
§ 1 genannten Art" durch die Worte „ein Heim im
Sinne des § 1 " ersetzt.
18. In § 3 Nr. 2, in § 5 Abs. 1 Satz 1, in § 6 Abs. 1, Abs. 2
und Abs. 3 Nr. 1, in § 7 Abs. 3, in § 9 Abs. 1 und
Abs. 2, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und
Abs. 3, in§ 12, in§ 13, in§ 15 Abs. 1 und Abs. 3, in
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, in§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und
2, in § 19, in § 20 sowie in § 23 Abs. 2 werden jeweils
die Worte „die Einrichtung", ,,der Einrichtung", ,,Ein-
richtungen", ,,Einrichtung", ,,einer Einrichtung", ,,eine
Einrichtung", ,,eine erlaubnispflichtige Einrichtung"
und „erlaubnisbedürftige Einrichtung" durch die Worte
„das Heim", ,,des Heims", ,,Heime", ,,Heim", ,,eines
Heims", ,,einem Heim", ,,ein Heim", ,,Heimen", ,,ein
erlaubnispflichtiges Heim" und „erlaubnisbedürftiges
Heim" ersetzt.
Artikel 2
Neubekanntmachung des Gesetzes
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der
vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekanntmachen.

762 Bundesgesetzblatt,
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
Artikel 4
Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse
(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen
Recht.
Jahrgang 1990, Teil 1
(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund
von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf
Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten
des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß
der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
dung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1
Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1990 I S. 758. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3be78c5b746e287b….