§ 12 Anzeige
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/12#abs-1 (1) Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 bis 3 erfüllt. Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende weitere Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vor Aufnahme des Heimbetriebs, nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/12#abs-3 (3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/12#abs-4 (4) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde gemäß Satz 2 anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 12 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 14.11.2000 – 3 K 1775/00Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 08.04.2013 – 4 ME 314/12
- VG Darmstadt, 08.06.2018 – 3 L 456/09.DA
- VG Stade, 06.04.2009 – 4 B 1758/08
- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- VG Karlsruhe, 04.07.2006 – 11 K 2330/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 – 6 S 1006/19Zitiert von 4
- FG Schleswig, 29.01.2019 – 4 V 135/17
- VGH Hessen, 08.08.2013 – 10 A 902/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
-
23.04.1990 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.