§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-1 (1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-2 (2) Dies gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-3 (3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-5 (5) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-6 (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/14#abs-8 (8) (weggefallen)
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 14 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 – 6 S 40/04Zitiert von 1
- BGH, 26.10.2011 – IV ZB 33/10Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch Angehörigen eines HeimbewohnersZitiert von 2
- KG, 12.01.2018 – 6 W 13/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.12.2023 – 21 W 91/23Zitiert von 4
- BGH, 05.04.2018 – III ZR 36/17Wohn- und Betreuungsvertrag über vollstationäre Pflege bei Selbstzahlern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung über die Verpflichtung der Heimbewohner zur SicherheitsleistungZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.12.2022 – 20 W 301/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.07.2025 – IV ZR 93/24Zuwendung eines Vermächtnisses an den behandelnden Arzt: Prüfung der Wirksamkeit nach der Berufsordnung für ÄrzteZitiert von 4
- VG Berlin, 26.06.2025 – 14 K 1294/22
- OLG Celle, 09.01.2024 – 6 W 175/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
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