§ 11 Anforderungen an den Betrieb eines Heims
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/11#abs-1 (1) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/11#abs-2 (2) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/11#abs-3 (3) Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HeimG/11#abs-4 (4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb eines Heims erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 11 HeimG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 20.03.2009 – 11 K 2091/07
- VG Karlsruhe, 10.03.2006 – 1 K 85/06Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.02.2011 – 12 A 241/10Heimrecht: Voraussetzungen einer Betriebsuntersagung wegen Mängeln in der Pflegedokumentation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VG Sigmaringen, 31.01.2007 – 1 K 473/05Zitiert von 7
- VG Köln, 25.04.2007 – 26 L 367/07
- VG Stuttgart, 09.11.2017 – 4 K 4634/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 09.05.2023 – 24 U 204/21Zitiert von 1
- BFH, 21.04.2022 – V R 39/21Keine Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims
- FG Münster, 01.06.2021 – 15 K 2712/17 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 HeimG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.04.1990 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikels 5 durch des Gesetzes vom 23. April 1990 (BGBl. I 758)
BGBl. 1990 I S. 758
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.