Gesetze / Medizinal-Cannabisgesetz
MedCanG§ 3 Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken
Stand: 28.03.2024
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Hamburg, 24.09.2025 – 726b OWi 58/25Zitiert von 1
- OLG Hamm, 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26
- BGH, 26.03.2026 – I ZR 74/25Zulässigkeit einer Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis - Werbung für medizinisches CannabisZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 23.04.2026 – 37 O 55/25
- VG Freiburg, 27.02.2026 – 1 K 8756/25Zitiert von 1
- LG Köln, 10.06.2025 – 81 O 31/25
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.03.2025 – 6 U 74/24Zitiert von 2
- VGH Bayern, 24.02.2025 – 11 C 24.1233Zitiert von 4
- LSG Rheinland-Pfalz, 28.11.2024 – L 1 KR 70/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 MedCanG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/3#abs-1 (1) Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt. Die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/3#abs-2 (2) Das nach Absatz 1 verschriebene Cannabis zu medizinischen Zwecken darf an Endverbraucherinnen und Endverbraucher nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage der Verschreibung abgegeben werden. § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MedCanG/3#abs-3 (3) Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur im Rahmen von klinischen Prüfungen im Sinne des § 4 Absatz 23 des Arzneimittelgesetzes durch eine Ärztin oder einen Arzt verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.