Gesetze / RL 2001/83/EG

RL 2001/83/EG

Art 88

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel, die

a) gemäß Titel VI nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen,

b) psychotrope Substanzen oder Suchtstoffe im Sinne internationaler Übereinkommen, wie die Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 und 1971, enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-2 (2) Für Arzneimittel, die nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen und konzipiert sind, dass sie ohne Tätigwerden eines Arztes für die Diagnose, Verschreibung oder Überwachung der Behandlung, erforderlichenfalls nach Beratung durch den Apotheker, verwendet werden können, kann Öffentlichkeitswerbung erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, in ihrem Gebiet die Öffentlichkeitswerbung für erstattungsfähige Arzneimittel zu untersagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-4 (4) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten Impfkampagnen der Industrie.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-5 (5) Das Verbot nach Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 89/552/EWG.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2001-83-eg/88#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten untersagen die direkte Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit durch die Industrie zum Zwecke der Verkaufsförderung.

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